Begriffe aus der Welt der Förderungen von A bis Z
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Vollexistenz
Eine Vollexistenz ist gegeben, wenn allein aus der selbständigen Tätigkeit heraus die Kostenbelastung des Unternehmens,
Tilgung, Zinsen sowie die Kosten für die private Lebensführung auf Dauer getragen werden können. Die selbständige
Tätigkeit muss außerdem hauptberuflich und auf Dauer ausgeübt werden.
Vorhabensbeginn
Beginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Ein
Lieferungs- oder Leistungsvertrag ist dann zustande gekommen, wenn für eine Auftragserteilung eine Auftragsbestätigung
abgegeben wurde. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Vohabensbeginn.
Dies bedeutet, dass z.B. die Beauftragung eines Architekten für die Erstellung eines Baukostenplans, die Einholung
einer Baugenehmigung oder eines Sachverständigengutachtens vor Antragsstellung nicht als Vorhabensbeginn
gewertet werden.
VV-K
Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der
Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts