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CORONA-SOFORTHILFE

Sofern Sie ein Schreiben erhalten haben, ist mit der Berechnungshilfe der tatsächliche Liquiditätsengpass zu ermitteln. Die Berechnungshilfe finden Sie hier.
Wir bitten höflichst von telefonischen Anfragen Abstand zu nehmen. Eventuelle Fragen richten Sie bitte an unsere E-Mail-Adresse.

Personenaufzüge und Lifte, barrierearmes Wohnen

Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungs­­bestand. Gefördert werden Nach­rüstungen von Personen­aufzügen, Liften und anderen Hub­systemen in bzw. an Gebäuden mit Miet- und Genossenschafts­wohnungen und barrierearme Wohn­anpassungs­maßnahmen im selbst­genutzen Wohneigentum.

Bitte beachten: Es ist keine Antrag­stellung mehr möglich!
Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitali­sierung M-V hat einen Antrags­annahme­stopp mit sofortiger Wirkung (14.04.2023) verhängt.

Programm­kurzbeschreibung

Wer wird gefördert?

A - Eigentümer, deren Grundstücke mit selbst genutztem Wohneigentum bebaut sind
B - Mieter, im Einverständnis mit dem Eigentümer/Vermieter für die selbst­genutzte Mietwohnung

Was wird gefördert?

A/B - Barrieren reduzierende Anpassungs­maßnahmen in selbst­genutztem Wohneigentum/in der selbst­genutzten Mietwohnung
Bauliche Maßnahmen zum Abbau von Barrieren wie Anpassung Raumgeometrie, Verbreiterung von Türdurchgängen, Umbau von Bädern, Verbesserung von Treppenanlagen, Nachrüstung mit Aufzügen

Hinweis
B - Die Förderung setzt eine Lage des Förderobjektes in Orten voraus, die im Landesentwicklungs­programm aufgeführt sind (Grund-, Mittel-, Oberzentren).

Wie wird gefördert?

Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projekt­förderung als nicht­rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Die Zuschusshöhe beträgt für:
A/B - Barrieren reduzierende Maßnahmen: 30 % von max. 15.000 EUR förderfähiger Ausgaben/WE

Die Baumaßnahme sollte innerhalb von 12 Monaten nach Bewilligung fertig­gestellt sein.

Nach deren Abschluss und dem Vorliegen des Verwendungs­nachweises erfolgt die Auszahlung, wobei ein einmaliges Bearbeitungs­entgelt in Höhe von 1,5 % des bewilligten Zuschuss­betrages, mindestens jedoch in Höhe von 30 EUR, erhoben wird.
Weitere Förder­voraussetzungen und Antrags­bedingungen entnehmen Sie bitte der Richtlinie.

Wie ist das Antragsverfahren?

Schriftliche Anträge sind form­gebunden vor Vorhaben­beginn, d. h. vor Abschluss jeglicher Lieferungs- und Leistungs­verträge im Landes­förderinstitut M-V einzureichen.
Planungs­leistungen gelten nicht als Beginn.

Ein Rechts­anspruch des Antrag­stellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Das Land entscheidet nach pflicht­gemäßem Ermessen im Rahmen der verfüg­baren Haushalts­mittel.


Bitte unbedingt beachten! Die korrekte Anwendung aller Vergabe­vorschriften ist von größter Bedeutung bei der Prüfung sämtlicher Zuwendungs­verfahren. Leitfäden, Hinweise und Formulare zum Thema finden Sie hier.


Weiter­führende Informationen, Rechts­grundlagen, Antrags- und Verfahrens­dokumente:

Bitte unbedingt beachten! Die Formulare stehen nur beschreibbar zur Verfügung, wenn sie vorher heruntergeladen und gespeichert wurden. Bitte öffnen Sie zum Bearbeiten, das auf Ihrem PC gespeicherte Formular.


Sie haben Fragen?

Silke Schmeling

Telefon: 0385 6363-1345

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Annette Ahrens

Telefon: 0385 6363-1334

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