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Achtung!

Die Mittel für Mini­solar­anlagen für Eigen­tümer sind aus­geschöpft. Weitere Anträge von Eigen­tümern haben keiner­lei Aus­sicht auf Erfolg. Bitte sichten Sie die Erläu­terung beim Förder­programm.

Härte­fall-Hilfs­programm für private Haushalte zu nicht leitungs­gebundenen Brenn­stoffen

Die Beratungen auf Bund-Länder-Ebene der verwaltungs­technischen Fragen zu den Härtefall­hilfen sind abgeschlossen. Informieren Sie sich über Einzel­heiten gerne auf der Internet­seite des Ministeriums für Klima­schutz, Landwirt­schaft, Ländliche Räume und Umwelt M-V unter diesem Link: regierung-mv.de.
Bitte sehen Sie zu diesen Härtefall­hilfen von telefonischen und anderen Nachfragen im Landes­förder­institut ab.

Corona-Soforthilfe

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährte besonders geschädigten Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe einschließlich Kultur­schaffender Zuschüsse zur Über­brückung ihres Liquiditäts­engpasses. Die Frist zur Antrag­stellung der Corona-Soforthilfe endete am 31.05.2020. Es können somit keine Anträge mehr entgegengenommen werden.

Pflichten des Empfängers der Soforthilfe

Die Soforthilfe dient dazu, eine Liquiditäts­lücke zu schließen. Ihre Empfänger sind verpflichtet, die Mittel teilweise oder sogar vollständig zurück­zuzahlen, wenn sich die Liquiditätslücke im Förder­zeitraum geringer eingestellt hat als gedacht.

Zur Ermittlung, wie hoch ein eventueller Rückzahlungs­betrag (Über­kompensation) ist, empfehlen wir die unten verlinkte Berechnungs­hilfe zu nutzen.

Erläuterung zu Über­kompensation und Rück­zahlung der Corona-Soforthilfe

Das Landesförderinstitut M-V hat alle Soforthilfe-Empfänger/innen angeschrieben und daran erinnert, dass nach Ablauf des Förder­zeitraums die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Förder­zeitraum zu prüfen sind.

In diesem Zusammenhang ist eine Vielzahl an Nach­fragen eingegangen. Vor diesem Hinter­grund werden folgende Klar­­stellungen/Infor­­mationen vorgenommen: 

  • Die Soforthilfe wurde unmittelbar nach Ausbruch der Pandemie aufgelegt, damit Unternehmen eventuelle Liquiditäts­engpässe decken können. Sie wurde zu einem Zeitpunkt beantragt und bewilligt, zu dem die Einnahmen und Ausgaben noch nicht feststanden, sondern nur geschätzt werden konnten. Und das in einer sehr unsicheren Zeit mit starken Beschränkungen. Daher war bereits im Bescheid festgesetzt worden, dass eine eventuelle Über­kompensation zurückzuzahlen ist. Deshalb ist es erforderlich, dass die Berechnung nach Ablauf des Förder­zeitraums noch einmal anhand der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben vorgenommen wird. Daran wird in dem Schreiben erinnert. Mit dem Erinnerungs­schreiben wird auch einer Bitte des BMWi entsprochen.
  • Haben sich die Einnahmen und Ausgaben so entwickelt wie geplant oder schlechter, bedarf es keiner weiteren Handlung. Soforthilfe ist in den Fällen zurückzahlen, in denen die drei Monate nach Antrag­stellung besser verlaufen sind als prognostiziert, weil die Einnahmen höher waren als geplant oder der betriebliche Sach- und Finanz­aufwand geringer ausfiel. In diesen Fällen ergibt sich eine geringere Sofort­hilfe als seinerzeit gewährt.  
  • Es besteht kein Zeit­druck. Die 14 Tage-Frist betrifft nur die Mitteilung der mit dem Schreiben ebenfalls abgefragten Daten zum Antrag­steller (Geburtsdatum). Die Selbst­prüfung unterliegt nicht dieser harten Frist, sollte aber in einem vertretbaren Zeitraum erarbeitet werden.
  • Sollten Gelder zurück­zuzahlen sein und ist dies nicht unmittelbar möglich, kann die Über­kompensation - wie oben ausgeführt - auch später noch gemeldet werden. Darüber hinaus können mit dem LFI M-V Rückzahlungs­vereinbarungen (Stundung, Ratenzahlung etc.) abgeschlossen werden.
  • Zu allen Fragen sollte sich immer an die Hotline (0385 6363-8337) gewendet werden, hier können die obigen Aspekte auch besprochen werden.

Bei Rückzahlungen bitte unbedingt beachten:

Bei der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen beachten Sie bitte folgende Hinweise:

  • Bitte nicht auf das Auszahlungs­konto, von welchem Sie das Geld erhalten haben zurückzahlen!
  • Schicken Sie uns ein Schreiben per Post oder per E-Mail (E-Mail senden). Wobei Sie bitte unbedingt den Rückzahl­wunsch und das Akten­zeichen im Betreff angeben und im Textfeld die Höhe der gewünschten Rück­zahlung benennen.
  • Anschließend erhalten Sie eine Konto­verbindung und ein Kassen­zeichen zur Rück­zahlung durch uns übermittelt.
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