Mit der Neustarthilfe wurden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit Corona-bedingt eingeschränkt waren. Der einmalige Zuschuss von bis zu 7.500 Euro wurde im Rahmen der Förderphase des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gewährt und umfasste den Förderzeitraum 01.06.2021 bis 30.06.2021. Soloselbständige, welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch nahmen, konnten einmalig als Unterstützungsleistung (Neustarthilfe) 50 % des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes erhalten. Die Antragsfrist endete am 31.10.2021.
Erfüllte eine soloselbständige Person die Antragsvoraussetzungen, wurde die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach dessen Ablauf, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den die Soloselbständige bzw. der Soloselbständige Anspruch hat. Diese Endabrechnung ist ab sofort über das Endabrechnungsonline-Tool bis zum 31.12.2021 zu erstellen. Die soloselbständige Person darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 % zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30.06.2022 zurückzuzahlen. Die Einreichung der Endabrechnung der Neustarthilfe für prüfende Dritte hat bis zum 31.12.2022 zu erfolgen.
Die Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums finden Sie hier.
Bitte beachten Sie:
- Jede soloselbständige Person kann nur einen Antrag auf Neustarthilfe für den gesamten Förderzeitraum stellen.
- Sie können entweder die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen.
- Wenn Sie einen Antrag auf Neustarthilfe gestellt haben und dieser bewilligt und ausgezahlt ist, kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt auch nicht zurückgezogen werden, um die Überbrückungshilfe III beantragen zu können.
- Falls der Antrag bewilligt und ausgezahlt ist, können Sie von dem Wahlrecht Gebrauch machen. Dazu wenden Sie sich bitte an einen prüfenden Dritten.