Coronahilfe für Ausbildungsbetriebe
Sicherung von Ausbildung in pandemiegeschädigten Unternehmen
Das Land gewährt Zuwendungen für die Sicherung von Ausbildungsverhältnissen in Betrieben bzw. Betriebsabteilungen, die aufgrund der Corona-Pandemie erheblichen Arbeitsausfall erleiden.
Erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn Betriebe bzw. Betriebsabteilungen durch pandemiebedingte Kurzarbeit eine Quote an Arbeitsausfall (Berechung nach Anzahl der Mitarbeiter in Kurzarbeit und deren Entgeltausfall) von mindestens 50 % (Monatsbetrachtung) verzeichnen. Für fortgesetzte Ausbildungsverhältnisse kann die Ausbildungsvergütung im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.03.2022 (Förderzeitraum) zur Förderung angemeldet werden. Der Fördersatz beträgt 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nebst Pauschalzuschlag.
Anträge können bis zum 30.06.2022 gestellt werden.
Hinweis! Die Fördergrundsätze sehen unter Nr. 7.2 die Auszahlung des Zuschusses auf formgebundenen Antrag hin vor. Da nunmehr regelmäßig die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben mit Antragstellung bereits feststeht, bedarf es keiner gesonderten Auszahlungsanforderung. Das LFI M-V wird nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides die Auszahlung tätigen.