Coronahilfe für Zoos und Tierheime
Notbetriebshilfen für Zoos und Tierheime aus dem Sondervermögen "MV-Schutzfonds"
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern Hilfen in Form von Billigkeitsleistungen zum Zweck der Aufrechterhaltung eines Notbetriebes in Zoos und Tierheime auf Grund der durch die Coronakrise bedingten Schließungen (Notbetriebshilfe).
Entsprechend kann die Antragstellung für das Jahr 2020 längstens für die Zeiträume 17.03.2020 bis einschließlich 31.05.2020 und 02.11.2020 bis 31.12.2020 erfolgen. Für das Jahr 2021 erfolgt die Antragstellung zunächst für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.03.2021.
Die Gewährung erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Antrages. Die Anträge sind für das jeweilige Kalenderjahr getrennt zu stellen. Soweit bereits eine Billigkeitsleistung nach diesen Grundsätzen im entsprechenden Jahr gewährt wurde, ist ein Änderungsantrag für eine Nachbewilligung zu stellen.
Bitte beachten:
Die Anträge sind zwingend postalisch an das LFI M-V zu senden! Bitte beachten Sie die jeweiligen Grundsätze!