Elektronische Verwaltung
Förderung für Kommunen zur Verbesserung des Zugangs für Bevölkerung und Unternehmen zu öffentlichen Dienstleistungen durch den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien.
Springe direkt zu:
Um die Ansteckungsgefahr so gering wie möglich zu halten, ist von persönlichen Besuchen im LFI M-V grundsätzlich Abstand zu nehmen.
Gerne beraten Sie unsere Mitarbeiter zu Förderthemen wie gewohnt telefonisch.
Wir danken für Ihr Verständnis.
Förderung für Kommunen zur Verbesserung des Zugangs für Bevölkerung und Unternehmen zu öffentlichen Dienstleistungen durch den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien.
Gemeinden, Ämter, Landkreise, kreisfreie Städte, einschlägig aktive Zweckverbände, kommunale Anstalten öffentlichen Rechts, kommunale Landesverbände M-V
Ziel der Förderung ist die Verbesserung des Zugangs für Bevölkerung und Unternehmen zu öffentlichen Dienstleistungen durch den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien wie Internet und Online-Verwaltungsverfahren sowie der landesweit einheitlich nutzbare Zugang zur übergreifenden elektronischen Abwicklung von Verwaltungsaufgaben, z. B.:
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung aus Mitteln des Landes im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses auf der Grundlage der E-Government-Richtlinie vom 13.07.2014.
In der Regel kann der Zuschuss bis zu 65 % der zuwendungsfähig anerkannten Kosten betragen; bei kooperativen und/oder verwaltungsübergreifenden Vorhaben kann der Zuschuss bis zu 75 % betragen.
Anträge sollen ein Antragsvolumen (Gesamtausgaben) von 20.000 EUR nicht unterschreiten.
Bei Auftragsvergabe an Unternehmen ist sowohl auf die korrekte Anwendung der Vergabevorschriften als auch auf die Gewährung des jeweils geltenden Mindeststundenlohnes zu achten.
Die schriftliche Antragstellung ist über einen formgebundenen Antrag in zweifacher Ausfertigung bis zum 31. März oder 30. September eines Jahres für das nachfolgende Halbjahr vor Vorhabenbeginn im LFI M-V einzureichen.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Das Land entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Aus der Förderung in einem Haushaltsjahr entsteht kein Anspruch auf Förderung im Folgejahr.
Bitte unbedingt beachten! Die korrekte Anwendung aller Vergabevorschriften ist von größter Bedeutung bei der Prüfung sämtlicher Zuwendungsverfahren. Leitfäden, Hinweise und Formulare zum Thema finden Sie hier.
Hier haben Sie die Möglichkeit, Rechtsgrundlagen und Antragsformulare herunterzuladen.