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CORONA-SOFORTHILFE

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Gesundheitszentren und Haus-/ Kinderarzt­praxen

Förderung zur Ergänzung und Sicherung der ambulanten medizinischen Versorgung in ländlichen Regionen in Mecklenburg-Vorpommern

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen zur Ergänzung und Sicherung der ambulanten medi­zinischen Versorgung in ländlichen Regionen des Landes durch den Neu-, Aus- und Umbau bzw. Moderni­sierung von Gesundheits­zentren oder Haus- bzw. Kinderarzt­praxen. Ein Anspruch des Antrag­stellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Die Maßnahme muss in „ländlichen Räumen oder ländlichen GestaltungsRäumen“ (gemäß 3.3.1f. des Landes­raum­entwicklungs­programms 2016) Mecklenburg-Vorpommerns stattfinden, in denen eine haus- bzw. kinder­ärztliche Unter­versorgung nach den Regelungen der Bedarfs­planung herrscht oder droht. Die Bau­maßnahme soll dabei möglichst in einem Grund- oder Mittel­zentrum umgesetzt werden.

Programm­kurzbeschreibung

Zweck und Ziel

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe dieser Grundsätze und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushalts­ordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) Zuwendungen zur Ergänzung und Sicherung der ambulanten medizinischen Versorgung in ländlichen Regionen des Landes durch den Bau von Gesundheits­zentren oder Haus- bzw. Kinderarzt­praxen bzw. deren Modernisierung.

Wer wird gefördert?

Natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.

Was wird gefördert?

Es werden Zuwendungen für den Neubau sowie den Aus- und Umbau von Gesundheits­zentren und den Neubau, den Aus- und Umbau sowie den Erwerb von Gebäuden, die als Haus- bzw. Kinderarzt­praxen oder Gesundheits­zentren genutzt werden sollen, gewährt.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Projekt­förderung im Wege der Anteils- oder Fehl­bedarfs­finanzierung als nicht rück­zahl­barer Zuschuss oder nicht rück­zahl­bare Zu­weisung gewährt.

Der Zuwendungs­betrag für Gesundheits­zentren beträgt max. 750.000 EUR, wobei eine Förderung der Kassen­ärztlichen Ver­einigung anzurechnen ist.

Der Zuwendungs­betrag für (privat betriebene) Hausarzt­praxen bzw. Kinderarzt­praxen beträgt max. 140.000 EUR, wobei eine Förderung der Kassen­ärztlichen Ver­einigung anzurechnen ist. Die Höhe der Zuwendung beträgt bei Zu­wendungs­empfängern des öffent­lichen Rechts höchstens 75 % und bei Zuwendungs­empfängern des privaten Rechts 65 % der zuwendungs­fähigen Ausgaben.

Wie ist das Antragsverfahren?

Der formgebundene, vollständig ausgefüllte Antrag ist vor Beginn des Vorhabens, d.h. vor Abschluss jeglicher rechts­verbindlicher Liefer- und Leistungs­verträge (dazu zählen auch Darlehens­verträge) beim LFI M-V ein­zureichen. Mit dem Vor­haben darf nicht vor Erteilung des Zuwendungs­bescheides bzw. einer Zu­stimmung zum vorzeitigen Vorhaben­beginn begonnen werden.

Ein Anspruch des Antrag­stellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.


Bitte unbedingt beachten! Die korrekte Anwendung aller Vergabe­vorschriften ist von größter Bedeutung bei der Prüfung sämtlicher Zuwendungs­verfahren. Leitfäden, Hinweise und Formulare zum Thema finden Sie hier.


Weiter­führende Informationen, Rechts­grundlagen, Antrags- und Verfahrens­dokumente:

Bitte unbedingt beachten! Die Formulare stehen nur beschreibbar zur Verfügung, wenn sie vorher heruntergeladen und gespeichert wurden. Bitte öffnen Sie zum Bearbeiten, das auf Ihrem PC gespeicherte Formular.


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Melanie Düring

Telefon: 0385 6363-1408

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Markus Wedde

Telefon: 0385 6363-1416

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