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Achtung!

Die Mittel für Mini­solar­anlagen für Eigen­tümer sind aus­geschöpft. Bitte sehen Sie von einer Antrag­stellung ab. Bitte sichten Sie die Erläu­terung beim Förder­programm.

Härte­fall-Hilfs­programm nicht leitungs­gebundene Brenn­stoffe für Privat­personen

Das Ministerium für Klima­schutz, Land­wirtschaft, Ländliche Räume und Umwelt M-V vereinbart derzeit mit dem Bund die Moda­litäten für die Aus­reichung der Ent­lastungen. Auch die Platt­formen für die Antrag­stellung werden durch das Ministerium vor­bereitet. Bis zur Veröffent­lichung des Antrags­formulars bitten wir darum, keine formlosen Anträge im Landes­förder­institut M-V einzu­reichen und von Nach­fragen abzu­sehen.

Härtefallhilfen für Energie­mehrkosten (KMU)

Gewährung von Billig­keits­leistungen an kleinste, kleine und mittlere Unter­nehmen bei besonderen Belastungen durch Energie­mehr­kosten in 2022

Zur Entlastung der Bürger/innen sowie der Wirtschaft hat der Bund im Dezember 2022 eine Sofort­hilfe für Gas und Fernwärme geleistet und im Jahr 2023 Gas- und Strom­preis­bremsen eingeführt. Diese Maßnahmen führen zu weit­reichenden Entlastungen für Unter­nehmen, die haupt­sächlich in Folge der durch den Krieg in der Ukraine gestiegenen Energie­preise betroffen sind. Gleich­zeitig ist im Einzel­fall nicht ausgeschlossen, dass kleinste, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) trotz der Energie­preis­bremsen zusätzlicher Hilfen wegen besonderer Härten bedürfen.

Vor diesem Hintergrund hat der Bund entschieden, den Ländern für eine Härtefall­regelung für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen, die trotz der vorstehenden Entlastungen im Einzel­fall von besonders stark gestiegenen Mehr­kosten für Energie betroffen sind, bis zu 1 Mrd. EUR über den Wirtschafts­stabilisierungs­fonds zur Verfügung zu stellen. Darauf entfallen für M-V ca. 20 Mio. EUR, die das Land durch eigene finanzielle Mittel im Rahmen eines Härtefall­fonds verstärkt.

Achtung! Die Antragsfrist wurde auf den 26.04.2023 verlängert!

Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren

Die Gewährung der Billig­keits­leistung steht unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushalts­mittel. Soweit nicht genügend Haushalts­mittel zur Verfügung stehen, werden sämtliche Billig­keits­leistungen quotal gekürzt. Das Land behält sich vor, bei einer Über­zeichnung der einge­planten Haushalt­smittel durch die eingehenden Anträge die Billig­keits­leistungen quotal zu kürzen. Die Entscheidung hierüber erfolgt nach dem Ende der Antrags­frist; erst danach erfolgen die Bewilligungen und Aus­zahlungen. Wir bitten insofern, von An­fragen zum Stand der Bearbeitung Abstand zu nehmen.


Hinweis zur Angabe der Mitarbeiteranzahl (gemäß 1.20 des Antrages)

Als Beschäftigten­zahl soll die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeit­äquivalenten (VZÄ) zum Stich­tag 31.12.2022 zugrunde gelegt werden. Die Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens soll auf der Basis von VZÄ ermittelt werden (Basis: 40 Arbeits­stunden/Woche).

Bei der Ermittlung der VZÄ werden Beschäftigte wie folgt berück­sichtigt:
Beschäftigte bis 20 h = Faktor 0,5
Beschäftigte bis 30 h = Faktor 0,75
Beschäftigte über 30 h = Faktor 1
Beschäftigte auf 450 EUR-Basis = Faktor 0,3

Saison­arbeits­kräfte, Arbeits­kräfte in Mutter­schutz/Eltern­zeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stich­tag beschäftigt waren. Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Aus­zubildende berück­sichtigt werden. Die In­haberin oder der Inhaber sind keine Beschäftigte bzw. kein Beschäftigter.

 

Programm­kurzbeschreibung

Wer wird gefördert?

  • kleinste, kleine und mittlere Unternehmen für die eine Bestätigung der wirt­schaftlichen Tätigkeit im Haupt­erwerb und eine entsprechende Gewerbe­anmeldung vorliegt
  • Sitz in Mecklenburg-Vorpommern

Was wird gefördert?

  • durch die Billigkeits­leistungen werden durch Antrag­stellende zu tragende Ausgaben­steigerungen im Jahr 2022 für Energie anteilig au­sgeglichen
  • Ausgaben für Energie im Sinne dieser Grund­sätze umfassen die Auf­wendungen für Strom, Gas, Heizöl, Holz/Pellets und Kohle
  • nicht erfasst sind Treib­stoffe für Fahr­zeuge und fahr­bare Maschinen und Fern­wärme

Wie wird gefördert?

  • die Billig­keit­sleistung für Antrag­stellende mit leitungs­gebundener Energie­versorgung aus Strom (Fall­gruppe 1) und/oder Gas (Fall­gruppe 2) wird als einmaliger Ausgleich im Wege einer Teil­finanzierung als fester Betrag in der Höhe eines durch­schnittlichen monat­lichen Abschlags in Form einer nicht rückzahl­baren Billig­keits­leistung gewährt. Die Höhe der Hilfe beträgt bis zu 100 % der nach­gewiesenen monatlichen vertrag­lichen Abschlags­zahlung im Zeitraum Juni bis November 2022
    • Voraus­setzungen:
    • der Monats­durchschnitt des Abschlages muss mindestens 1.000 EUR betragen
    • der Arbeits­preis (im Durch­schnitt des Zeit­raumes) muss sich ver­dreifacht haben
  • die Billig­keits­leistung für Antrag­stellende mit nicht leitungs­gebundener Energie­versorgung (Fall­gruppe 3) wird als einmaliger Ausgleich im Wege einer Teil­finanzierung als fester Betrag in Höhe von bis zu 80 % der Ausgaben, die über die Ver­dreifachung der Beschaffungs­ausgaben hinaus­gehen, in Form einer nicht rück­zahlbaren Billig­keits­leistung gewährt
    • Voraus­setzungen:
    • die Beschaffungs­ausgaben in 2022 gegenüber 2021 müssen einen über die Ver­dreifachung hinaus­gehenden Ausgaben­anstieg von mindestens 1.250 EUR aufweisen
    • der Antrag­stellende muss bestätigen, dass er nach­weisen kann, dass seine Energie­kosten, ohne Kosten für Treib­stoffe für Fahr­zeuge und fahr­bare Maschinen, für das Jahr 2021 mindestens 6,0 % vom Umsatz ausmachten
  • die Höhe der Billigkeitsleistung ist auf einen Höchstbetrag von 200.000 EUR je Antragsteller begrenzt. Sind mehrere Unternehmen miteinander verbunden, ist die Summe der Billigkeitsleitungen an diese Unter­nehmen eben­falls auf max. 200.000 EUR gedeckelt

Wie ist das Antragsverfahren?

Schrift­liche Anträge sind form­gebunden bis 26.04.2023 bei der Bewilligungs­behörde Landes­förderinstitut M-V einzureichen. Maßgeblich ist der Post­eingang.

Dem Antrag sind beizufügen
für die Fall­gruppen 1, 2 und 3
Handels­register­auszug, Gewerbe­anmeldung, ggf. Erklärung zu bestehenden Unternehmens­beteiligungen, ggf. Erhebungs­bogen wirtschaft­licher Berechtigter, ggf. Auf­stellung der Einzel­gesell­schafter bei einer GbR
zusätzlich für die Fall­gruppen 1 und 2
Nachweise Abschlags­zahlungen und Preise Juni 2021/2022 bis November 2021/2022 (Rechnungen mit Abschlags­zahlungen, Preis­erhöhungs­schreiben)

Weitere Details sind den Förder­grund­sätzen zu entnehmen.


Weiter­führende Informationen, Rechts­grundlagen, Antrags- und Verfahrens­dokumente:

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