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Achtung!

Die Mittel für Mini­solar­anlagen für Eigen­tümer sind aus­geschöpft. Weitere Anträge von Eigen­tümern haben keiner­lei Aus­sicht auf Erfolg. Bitte sichten Sie die Erläu­terung beim Förder­programm.

Härte­fall-Hilfs­programm für private Haushalte zu nicht leitungs­gebundenen Brenn­stoffen

Die Beratungen auf Bund-Länder-Ebene der verwaltungs­technischen Fragen zu den Härtefall­hilfen sind abgeschlossen. Informieren Sie sich über Einzel­heiten gerne auf der Internet­seite des Ministeriums für Klima­schutz, Landwirt­schaft, Ländliche Räume und Umwelt M-V unter diesem Link: regierung-mv.de.
Bitte sehen Sie zu diesen Härtefall­hilfen von telefonischen und anderen Nachfragen im Landes­förder­institut ab.

Kommunal­investitions­förderung Städtebau

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Mittel des Bundes für Investitionen finanz­schwacher Gemeinden für den Bereich Städtebau einschließlich alters­gerechter Umbau, Barriere­abbau und Brachflächen­revitalisierung.

Der Projekt­antrag ist form­gebunden beim Landes­förderinstitut Mecklenburg-Vorpommern einzureichen.

Hinweis: Die verfügbaren Programm­mittel zur Kommunal­investitions­förderung M-V sind derzeit leider ausgeschöpft. Aus diesem Grund steht Ihnen zur Zeit kein Antrags­formular zur Verfügung.

Programm­kurzbeschreibung

Zweck und Ziel

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Mittel des Bundes für Investitionen finanz­schwacher Gemeinden für den Bereich Städtebau einschließlich alters­gerechter Umbau, Barriere­abbau und Brachflächen­revitalisierung.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern realisiert die Unterstützung nach den Städtebau­förderrichtlinien M-V, soweit nicht die Förder­grundsätze Abweichendes regeln.

Wer wird gefördert?

Zuwendungs­empfänger sind die im Landes­raum­entwicklungs­programm Mecklenburg-Vorpommern als Grund-, Ober- oder Mittel­zentren benannten und nach­weislich finanz­schwachen Gemeinden. Die Weiter­leitung der Zuwendung an Dritte ist aus­geschlossen.

Was wird gefördert?

Die Finanz­hilfen werden insbesondere für Gemeinbedarfs- und Folge­einrichtungen im Sinne von § 148 Absatz 2 Nummer 3 BauGB sowie Erschließungs­maßnahmen im Sinne von § 147 Satz 1 Nummer 4 BauGB gewährt.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Projekt­förderung im Wege der Anteil­finanzierung als nicht rückzahl­barer Zu­schuss gewährt. Die Zuwendung beträgt in der Regel 90 % der zuwendungs­fähigen Ausgaben. Eine Zuweisung von Kofinanzierungs­mitteln des Landes zur Erbringung des kommunalen Eigen­anteils ist möglich. Vergabe­vorschriften sind einzuhalten. Mittel­anforderungen werden auf Grund­lage bezahlter Rechnungen gestellt.

Wie ist das Antragsverfahren?

Der form­gebundene, voll­ständig ausgefüllte Antrag ist vor Beginn des Vorhabens, d.h. vor Abschluss jeglicher rechts­verbindlicher Liefer- und Leistungs­verträge beim LFI M-V einzureichen. Mit dem Vorhaben darf nicht vor Erteilung des Zuwendungs­bescheides bzw. einer Genehmigung zum vorzeitigen Vorhaben­beginn begonnen werden.


Bitte unbedingt beachten! Die korrekte Anwendung aller Vergabe­vorschriften ist von größter Bedeutung bei der Prüfung sämtlicher Zuwendungs­verfahren. Leitfäden, Hinweise und Formulare zum Thema finden Sie hier.


Weiter­führende Informationen, Rechts­grundlagen, Antrags- und Verfahrens­dokumente:

Bitte unbedingt beachten! Die Formulare stehen nur beschreibbar zur Verfügung, wenn sie vorher heruntergeladen und gespeichert wurden. Bitte öffnen Sie zum Bearbeiten, das auf Ihrem PC gespeicherte Formular.


Sie haben Fragen?

Gabriele Schultz

Telefon: 0385 6363-1386

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