Sonderfonds für Kulturveranstaltungen
Mit dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen in Höhe von bis zu 2,5 Milliarden EUR sollen Konzerte, Theateraufführungen, Kinovorstellungen und andere kulturelle Veranstaltungen wieder anlaufen können. Da der Wiederbeginn des kulturellen Lebens immer noch mit pandemiebedingten Unsicherheiten verbunden ist, soll der Sonderfonds Schutz vor Beschränkungen der Besucherzahlen und anderen Restriktionen und Risiken bieten.
Der Sonderfonds unterstützt die Wiederaufnahme und die Planbarkeit von Kulturveranstaltungen mit zwei zentralen Bausteinen:
Zum einen einer Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen, die unter Beachtung Corona-bedingter Hygienebestimmungen der Länder mit reduziertem Publikum stattfinden. Diese Hilfe steht für Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen ab dem 01.07.2021 und für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Personen ab dem 01.08.2021 zur Verfügung. Damit können Künstlerinnen und Künstler ebenso wie die Veranstalter nun den Wiederanlauf planen.
Der zweite Baustein ist eine Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab dem 01.09.2021 geplant werden. Dies betrifft Konzerte und Festivals mit über 2.000 Besucherinnen und Besuchern, die einen langen Planungsvorlauf benötigen.
Umgesetzt wird der Sonderfonds des Bundes über die Kulturministerien der Länder. In Mecklenburg-Vorpommern übernimmt das Landesförderinstitut im Auftrag des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Prüfung und Bewilligung der Anträge. Die Registrierung der Veranstaltungen und die spätere Antragstellung erfolgen über eine zentrale Internetplattform, die von der Freien und Hansestadt Hamburg für alle Länder betreut wird.
Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Kulturveranstaltungen (bis 2.000 Personen)
Die Wirtschaftlichkeitshilfe macht es Veranstaltern möglich, Konzerte, Theateraufführungen, Kinovorstellungen oder andere Kulturveranstaltungen durchzuführen, obwohl wegen der Corona-Auflagen nur eine reduzierte Anzahl von Zuschauerinnen und Zuschauern teilnehmen kann. Die Hilfe steht für Kulturveranstaltungen zur Verfügung, die im Juli 2021 für bis zu 500 und ab August 2021 für bis zu 2.000 Besucherinnen und Besuchern geplant werden. Dabei sind die geltenden Corona-Schutzkonzepte und die zugelassene Höchstzahl an Zuschauerinnen und Zuschauern des Landes zu beachten.
Mit der Wirtschaftlichkeitshilfe werden Verluste der Veranstalter ausgeglichen. Die Hilfe ist kostenbasiert und kann nicht höher sein als die auftretende Finanzierungslücke zwischen den Kosten der Veranstaltung und den erzielten Einnahmen. Die Wirtschaftlichkeitshilfe ist bei 100.000 EUR pro Kulturveranstaltung gedeckelt.
Die Veranstaltung muss vor Durchführung über den Antragsmanager registriert werden. Ein Antrag auf Wirtschaftlichkeitshilfe kann erst nach Durchführung der Kulturveranstaltung über den Antragsmanager bei der Landeskulturbehörde gestellt werden, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung stattfand.
Die eigentliche Ausfallabsicherung (s.u.) ist für größere Kulturveranstaltungen vorgesehen. Aber auch für Kulturveranstaltungen mit weniger als 2.000 Besucherinnen und Besuchern wird es eine Ausfallabsicherung geben. Für den Fall, dass wegen der Verschärfung der öffentlichen Pandemiebestimmungen eine Kulturveranstaltung, die für die Wirtschaftlichkeitshilfe registriert war, nicht stattfinden kann, erhalten die Veranstalter eine Entschädigung. Diese beträgt 50 % der nachgewiesenen, veranstaltungsbezogenen Kosten.
Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen (ab 2.000 Personen)
Um Sicherheit zu geben, damit große Konzerte, Festivals und Kulturveranstaltung trotz der Corona-Pandemie mit dem nötigen Vorlauf wieder geplant werden, enthält der Sonderfonds als zweites Element eine Ausfallabsicherung für Kulturveranstaltungen. Diese wirkt ähnlich einer Versicherung. Es werden Ausfall- oder Verschiebungskosten bezuschusst, sollte eine geplante Veranstaltung pandemiebedingt nicht stattfinden können. Der Sonderfonds sichert größere Kulturveranstaltungen ab, die unter Beachtung Corona-bedingter Hygienebestimmungen für mehr als 2.000 Besucherinnen und Besucher ab dem 01.09.2021 geplant werden.
Im Falle einer pandemiebedingten Absage, Teilabsage oder Reduzierung der Teilnehmerzahl oder einer Verschiebung werden höchstens 80 % der dadurch entstandenen Ausfallkosten übernommen. Die maximale Entschädigungssumme beträgt 8 Millionen EUR pro Veranstaltung. Bei Teilabsagen oder Reduzierung der Teilnehmerzahl werden die erzielten veranstaltungsbezogenen Einnahmen von den Ausfallkosten abgezogen. Ähnlich wie bei der Überbrückungshilfe gibt es eine feste Liste der Kosten, die ersetzt werden können.
Die Veranstalter registrieren die Kulturveranstaltung vor der geplanten Durchführung auf der Webseite (Antragsmanager). Tritt der Schadensfall ein, kann die Entschädigung beantragt werden. Die konkreten Verluste und entstandenen Kosten sind dabei von den Veranstalterinnen und Veranstaltern nachzuweisen und von prüfenden Dritten zu bestätigen.