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Klimaschutz-Projekte in nicht wirtschaftlich tätigen Organisationen

Kommunen und anderen nicht wirtschaft­lich tätigen Organisationen soll mit dieser Förder­richtlinie die Möglichkeit gegeben werden mittels Investitionen in den technischen Klimaschutz eine nachhaltige Verringerung von Treibhausgas­emissionen um mindestens 30 % gegenüber den vorherigen Emissions­situationen zu erreichen. Das Ministerium für Klimaschutz, Land­wirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V unterstützt mit der Projekt­förderung eine Steigerung der Energie­effizienz sowie die Entwicklung oder Errichtung von intelligenten Energie­systemen und Energie­speicherung zur stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien. Das Land Mecklenburg-Vorpommern realisiert die Unterstützung nach dieser Richtlinie unter Nutzung von Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

Die Antragsformulare werden auf dieser Seite demnächst zur Verfügung gestellt.

Programm­kurzbeschreibung

Wer wird gefördert?

  • Gemeinden, Ämter, Landkreise, kreisfreie Städte, kommunale Zweck­verbände, rechtsfähige kommunale Anstalten des öffent­lichen Rechts und kommunale Landes­verbände Mecklenburg-Vorpommerns
  • Kirchen/Religions­gemeinschaften
  • Vereine, Verbände und Stiftungen

Im Ausnahmefall können wirtschaftlich tätige Organisationen gefördert werden, sofern die Förderung für diese Organisation keine Beihilfe im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV darstellt.

Was wird gefördert?

Zuwendungen werden gewährt für die nachhaltige Verringerung von Treibhausgas­emissionen um mindestens 30 % gegenüber den vorherigen Emissions­situationen durch

  1. Steigerung der Energie­effizienz sowie
  2. Entwicklung oder Errichtung von intelligenten Energie­systemen und Energie­speicherung.

 Dazu zählen insbesondere:

  • Machbarkeits­studien, Vorplanungs­studien und Vorbereitungen
  • Planung von investiven Vorhaben sowie zur intelligenten Kopplung
  • Investive Vorhaben zur Energie­einsparung und zur Verbesserung der Energie­effizienz, die über den gesetzlichen Standard zum Zeitpunkt des Antrags­eingangs hinausgehen
  • Investive Vorhaben der Entwicklung oder Errichtung intelligenter kleinräumiger Energie­systeme (einschließlich intelligenter Netze und Informations- und Kommunikations­systeme) und lokaler Netze zur Nutzung erneuerbarer Energien
  • Demonstrations­vorhaben für neue Lösungen zur Einsparung von Energie oder Treibhaus­gasemissionen

Nähere Details entnehmen Sie bitte der Klima­schutz­förder­richtlinie Kommunen.

Zuwendungs­voraussetzungen:
Zuwendungen werden gewährt unter der Voraus­setzung, dass

  • das Vorhaben in M-V durchgeführt wird,
  • die zuwendungs­fähigen Ausgaben mindestens 20.000 EUR (2.000 EUR bei Studien und Planungen) betragen,
  • sich der Vorhabenstandort im Eigentum des Antrag­stellers befindet oder dieser eine Nutzungs­berechtigung für den Zeitraum der Zweck­bindungs­frist für den Standort nach­weisen kann,
  • die für die Durch­führung des Vorhabens erforder­lichen Genehmigungen vorliegen,
  • die Gesamt­finanzierung des Vorhabens einschließlich der Finanzierung der Folge­kosten hinreichend gesichert ist,
  • mit dem Vorhaben nicht vor dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Antrags­eingangs begonnen wird,
  • die Amortisations­zeit des Vorhabens grundsätzlich fünf Jahre über­schreitet.

Die Zweck­bindungs­frist beträgt für Vorhaben nach Nummer 2.3 bis 2.5 der Klimaschutz­förderrichtlinie Kommunen mindestens fünf Jahre.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projekt­förderung als Anteil­finanzierung oder als Fest­betrags­finanzierung (für Vorhaben unter 200.000,00 EUR Gesamtausgaben mit vereinfachtem Verwendungs­nachweisverfahren) in Form einer nicht rückzahl­baren Zuwendung gewährt. Die Förderhöhe beträgt je nach Fördertatbestand 25 %, 50 % oder 60 %. Eine Erhöhung bis maximal 70 % ist durch die Gewährung einzelner Boni möglich, welche nur im Einzelfall und einmalig gewährt werden. Details zu den Förder­höhen werden über ein separates Förder­höhen­merkblatt des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt veröffentlicht. Die Kumulierung des im Rahmen der Klimaschutz­förderrichtlinie Kommunen gewährten Zuwendung mit weiteren Fördermitteln ist grundsätzlich möglich, sofern die anderen Förder­programme diese zulassen. Der Antrag­steller hat seine Bemühungen um Förderung durch andere Stellen nach­zuweisen und diese Förderungen, sofern zutreffend, vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Im begründeten Ausnahmefall kann eine Zuwendung bis zur Schließung der Wirtschaftlichkeits­lücke (Fehlbetrag zwischen Investitions­ausgaben und Wirtschaftlichkeits­schwelle), die durch den Antrag­steller plausibel nachzuweisen ist, zugelassen werden. Eine Voll­finanzierung ist ausgeschlossen.

Wie ist das Antragsverfahren?

Schriftliche Anträge sind form­gebunden vor Vorhaben­beginn, d. h. vor Abschluss jeglicher Lieferungs- und Leistungs­verträge, im Landesförderinstitut M-V einzureichen. Planungs­leistungen gelten nicht als Beginn, es sei denn, sie sind alleiniger Gegenstand des Antrages. Mit dem Vorhaben darf ab dem Datum der schriftlichen Eingangs­bestätigung auf eigenes Risiko begonnen werden.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern und die mit der Durch­führung beauftragten Behörden haben gegenüber der Europäischen Kommission sicherzustellen, dass Infrastruktur­vorhaben mit EFRE-Mitteln, die eine Zweckbindungs­dauer von mindestens 5 Jahren haben, klimaverträglich sind.

Zur Sicherstellung dieser Anforderung ist durch den Antrag­steller das Ergebnis einer Klima­verträglichkeits­prüfung zum geplanten Vorhaben vorzulegen.

Aktuell wird der entsprechende Prüfungs­prozess bei den verantwortlichen Ministerien erarbeitet. Die daraus resultierenden Anforderungen für die Gewährung einer EFRE-Zuwendung bleiben abzuwarten.

Ein Rechts­anspruch des Antrag­stellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Das Land entscheidet nach pflicht­gemäßem Ermessen im Rahmen der verfüg­baren Haushaltsmittel.
Im Rahmen der Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind besondere Regelungen zur Auftrags­vergabe und zur Publizität zu beachten.


Bitte unbedingt beachten! Die korrekte Anwendung aller Vergabe­vorschriften ist von größter Bedeutung bei der Prüfung sämtlicher Zuwendungs­verfahren. Leitfäden, Hinweise und Formulare zum Thema finden Sie hier.


Weiter­führende Informationen, Rechts­grundlagen, Antrags- und Verfahrens­dokumente:

Bitte unbedingt beachten! Die Formulare stehen nur beschreibbar zur Verfügung, wenn sie vorher heruntergeladen und gespeichert wurden. Bitte öffnen Sie zum Bearbeiten, das auf Ihrem PC gespeicherte Formular.


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Telefon: 0385 6363-1268

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Laura Streit

Telefon: 0385 6363-1468

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