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CORONA-SOFORTHILFE

Sofern Sie ein Schreiben erhalten haben, ist mit der Berechnungshilfe der tatsächliche Liquiditätsengpass zu ermitteln. Die Berechnungshilfe finden Sie hier.
Wir bitten höflichst von telefonischen Anfragen Abstand zu nehmen. Eventuelle Fragen richten Sie bitte an unsere E-Mail-Adresse.

Meisterprämie

Das Land Mecklenburg-Vorpom­mern gewährt Zuwen­dungen für die erst­malige Gründung durch Unter­nehmens­nachfolge, Neu­gründung oder die tätige Beteiligung einer selbst­ständigen Voll­existenz im Hand­werk in Meck­lenburg-Vorpom­mern. Die Zuwendungen sollen zudem einen Anreiz für die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen bieten.

Anträge sind schriftlich unter Ver­wendung des Vor­drucks "Antrags­formular" zu stellen und vor dem Vorhaben­beginn einzu­reichen. Als Vorhaben­beginn gilt der tatsäch­liche Beginn der gewerb­lichen Tätig­keit gemäß Gewerbe­anmeldung. Bei tätigen Betei­ligungen ist das Datum des die tätige Betei­ligung nach­weisenden Gesellschafts- oder Kauf­vertrages bindend.

Mit dem Ein­gang des Antrages im LFI M-V, darf auf eigenes Risiko mit dem Vor­haben begonnen werden.

Programm­kurzbeschreibung

Wer wird gefördert?

Natür­liche Personen, auch als Gesell­schafter/in von Per­sonen- oder Kapital­gesell­schaften unter folgenden Voraus­setzungen:

  • Betriebs­sitz in Mecklen­burg-Vorpom­mern
  • erst­malige Existenz­gründung durch Betriebs­übernahme/Neu­gründung oder tätige Betei­ligung in Voll­existenz in einem Hand­werk nach Anlage A oder Anlage B1 der Hand­werks­ordnung
  • Hand­werks- oder Industrie­meister oder Personen­kreis des § 7 Absatz der Hand­werks­ordnung oder Aus­nahme­bewilligung der Hand­werks­kammer

Wie wird gefördert?

In einem zwei­stufigen Ver­fahren

Stufe 1- Basis­förderung

  • 7.500 EUR als ein­maliger, nicht rück­zahl­barer Zuschuss zum Lebens­unter­halt
  • erfolgt die Betriebs­übernahme gemeinsam durch mehrere Meister/innen, so wird nur eine Meister­prämie pro Betriebs­übernahme gewährt
  • Zuwendungen für die Neu­gründungen erfolgen gemäß Zif­fer 7.1.5 der Richt­linie nach­gelagert mit dritter Prio­rität

Stufe 2- Arbeits­platz­förderung

  • 2.500,00 EUR als ein­maliger, nicht rück­zahl­barer Zuschuss
  • Zuwendungs­empfänger, die eine Basis­förderung erhalten haben und erfolg­reich inner­halb von 12 Monaten nach Ein­tritt in die Selbst­ständigkeit die Schaf­fung und Besetzung mindestens eines sozial­versicherungs­pflichtigen neuen Arbeits­platzes in branchen­üblicher Voll­zeit nach­weisen.

     

Wie ist das Antragsverfahren?

Für die Basis­förderung ist der form­gebundene, voll­ständig aus­gefüllte Antrag vor dem Vorhaben­beginn einzureichen. Als Vorhaben­beginn gilt der tat­sächliche Beginn der gewerb­lichen Tätigkeit gemäß Gewerbe­anmeldung. Bei tätigen Betei­ligungen ist das Datum des die tätige Betei­ligung nach­weisenden Gesellschafts- oder Kauf­vertrages bindend. Mit dem Eingang des Antrages im LFI M-V, darf auf eigenes Risiko mit dem Vor­haben begonnen werden (Basis­förderung).

Die Bean­tragung für die Arbeits­platz­förderung erfolgt form­gebunden mit der Erbringung des Verwendungs­nachweises für die Basis­förderung.


Weiter­führende Informationen, Rechts­grundlagen, Antrags- und Verfahrens­dokumente:

Bitte unbedingt beachten! Die Formulare stehen nur beschreibbar zur Verfügung, wenn sie vorher heruntergeladen und gespeichert wurden. Bitte öffnen Sie zum Bearbeiten, das auf Ihrem PC gespeicherte Formular.


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Tordis Maack

Telefon: 0385 6363-1404

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Franka Krauß

Telefon: 0385 6363-1451

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