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Wohnungsbau Sozial

Schaffung von belegungs­­gebundenen Miet­wohnungen

Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für bauliche Maßnahmen zur Schaffung von belegungs­gebundenen Mietwohnungen durch Neubau nach § 16 Absatz 1 WoFG sowie durch Änderung, Nutzungs­änderung oder Erweiterung von Gebäuden nach § 16 Absatz 1 Nummer 3 WoFG.

Gefördert wird der Miet­wohnungsbau in Gemeinden in M-V, die in den Regionalen Raum­entwicklungs­programmen als Ober-, Mittel- oder Grundzentren festgelegt sind und in denen aufgrund der örtlichen und regionalen Verhältnisse ein nachhaltiger Bedarf an Wohnraum mit sozialverträglichen Wohn­kosten für einkommens­schwache Haushalte und Haushalte mit mittlerem Einkommen besteht. Daneben können für Vorhaben in Gemeinden Zuwendungen gewährt werden, die in einem Regionalen Raum­entwicklungs­programm als Tourismus­schwerpunkt­raum ausgewiesen wurden und mehr als 2.000 Einwohner haben.

Programm­kurzbeschreibung

Wer wird gefördert?

  • natürliche und juristische Personen, soweit sie Eigentümer oder Erbbau­berechtigte eines geeigneten Bau­grundstücks sind oder nachweisen, dass der Erwerb eines Grund­stücks oder Erbbau­rechts gesichert ist oder durch die Gewährung der Zuwendung gesichert wird.

Was wird gefördert?

  • Schaffung von belegungs­gebundenen Miet­wohnungen durch Neubau nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 WoFG sowie durch Änderung, Nutzungs­änderung oder Erweiterung von Gebäuden nach § 16 Abs.1 Nr.3 WoFG
  • die Zuwendung setzt wohn­technisch zweckmäßige und rationelle Grundriss­lösungen für in sich abge­schlossene Wohnungen voraus. Verkehrs­flächen (Flure), Abstell­flächen sowie Flächen für Balkone, Loggien, Dach­gärten oder Terrassen sind auf das notwendige Maß zu beschränken. In Abhängigkeit von der Haushalts­größe sind folgende Wohnflächen­grenzen einzuhalten:
    • 1-Personenhaushalt bis zu 50 m²
    • 2-Personenhaushalt bis zu 60 m²
    • 3-Personenhaushalt bis zu 75 m²
    • 4-Personenhaushalt bis zu 90 m²
    • je weitere Person zusätzlich bis zu 15 m².

Eine Überschreitung der Wohnflächen­grenzen ist bei der Schaffung von barriere­freien Wohnungen sowie barriere­freien und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen nach DIN 18040-2:2011-09, Barrierefreies Bauen - Planungs­grundlagen - Teil 2: Wohnungen, zulässig.

Wie wird gefördert?

  • Projekt­förderung als Anteil­finanzierung in Form eines Bau­darlehens zur Deckung der Gesamt­ausgaben mit einem Teil­schulden­erlass durch einen Tilgungs­nachlass
  • Das Bau­darlehen beträgt bei Schaffung von Wohnungen im
  • 1. Förderweg: 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 3.570 EUR/m² Wohnfläche,
  • 2. Förderweg: 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 3.332 EUR/m² Wohnfläche.
  • zuwendungs­fähig sind Ausgaben von bis zu 4.760 EUR/m² Wohnfläche
  • Bei der Schaffung von Wohnungen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald sowie in der Hanse- und Universitäts­stadt Rostock beträgt das Baudarlehen im
  • 1. Förderweg: 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 3.750 EUR/m² Wohnfläche,
  • 2. Förderweg: 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 3.500 EUR/m² Wohnfläche.
  • zuwendungs­fähig sind Ausgaben von bis zu 5.000 EUR/m² Wohnfläche.

Bei der Schaffung von barrierefreien und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen gemäß DIN 18040-2:2011-09, Barriere­freies Bauen - Planungs­grundlagen – Teil 2: Wohnungen (Kennzeichnung R), wird das Baudarlehen auf der Basis der anerkannten zuwendungs­fähigen Ausgaben in Höhe der Prozent­sätze des jeweiligen Förder­weges gewährt.

Das Bau­darlehen wird bis zur vollständigen Darlehens­tilgung zinsfrei gewährt.

Weitere Förder­voraussetzungen und Antrags­bedingungen entnehmen Sie bitte der Richt­linie.

Wie ist das Antragsverfahren?

Der Zuwendungs­empfänger ist verpflichtet, vor Antrag­stellung bei der Bewilligungs­behörde, als fachliche Beratungs­stelle zur Wohnraum­förderung, die Planung und Finanzierung des Mietwohnungs­bauvorhabens vorzustellen.

Der formgebundene Antrag ist vor Beginn des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung im LFI M‑V einzureichen. Der Antrag gilt erst als wirksam gestellt, wenn alle erforderlichen Unterlagen in der Bewilligungs­stelle vorliegen.

Rechts­anspruch des Antrag­stellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht.


Weiter­führende Informationen, Rechts­grundlagen, Antrags- und Verfahrens­dokumente:

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