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Corona-Überbrückungs­hilfe & Neustarthilfe

Die Überbrückungs­- & Neustarthilfen boten finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbst­ständige sowie gemeinnützige Organisationen. Sie half Umsatz­rückgänge während der Corona-Krise abzumildern. 

Die Überbrückungs­hilfe war ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern. Die Antrag­stellung erfolgte ausschließlich durch einen vom Antrag­steller beauftragten Steuer­berater, Wirtschafts­prüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt (prüfenden Dritten). Anträge waren ausschließlich online über die vom Bundes­ministerium für Wirtschaft und Klima bereit­gestellte Plattform zu stellen. Den Zugang hierzu finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Mit der Neustarthilfe wurden Solo­selbständige ein einmaliger Zuschuss im Rahmen der Förderphasen des Bundes­programms Überbrückungs­hilfe gewährt. Soloselbständige, welche die Fixkosten­erstattung im Rahmen der Überbrückungs­hilfe nicht in Anspruch nahmen, konnten einmalig als Unterstützungs­leistung 50 % des im Vergleichs­zeitraum erwirtschafteten Referenz­umsatzes erhalten. Die Beantragung war mit oder ohne prüfenden Dritten über das ELSTER-Portal möglich.

Die Anträge auf Überbrückungs­hilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, wurden häufig auf Basis von Umsatz­prognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatz­zahlen und Fixkosten erfolgt ab 05.05.2022 bis zum 30.06.2023 eine Schluss­abrechnung durch die prüfenden Dritten. Nach Prüfung durch die Bewilligungs­stelle wird im Schluss­bescheid eine endgültige Förder­höhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rück­zahlung führen.

Die Neustarthilfen wurden i. d. R. als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze feststanden. Erst nach dessen Ablauf wird nun auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes im Förderzeitraum mittels der Endabrechnung die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den die/der Soloselbständige Anspruch hat. 


Schlussabrechnung Fristenübersicht

Die Schluss­abrechnung für die Überbrückungs­hilfen erfolgt ausschließlich durch einen vom Antrag­steller beauftragten Steuer­berater, Wirtschafts­prüfer, vereidigten Buch­prüfer oder Rechts­anwalt (prüfenden Dritten). Es ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Die Schluss­abrechnung ist ausschließlich online über die vom Bundes­ministerium für Wirtschaft und Klima bereitgestellte Platt­form zu stellen. Die Schluss­abrechnung wird als Paket eingereicht.

Paket 1: Überbrückungshilfe I, II, III sowie November- und Dezemberhilfe
Fristende für die Einreichung: 31.01.2024

Paket 2: Überbrückungshilfe III Plus und IV
Fristende für die Einreichung: 31.01.2024

Der Bund und alle Länder haben sich darauf verständigt, die vollständige Ein­reichung für Schluss­abrechnungen bis zum 30.09.2024 zu ermöglichen, sofern bereits Frist­verlängerungen der prüfenden Dritten im digitalen Antrags­system beantragt wurden.


 

Hand mit Zettel

FAQ´s

Die Antworten auf Ihre Fragen zu den verschiedenen Hilfsangeboten finden Sie auf der Webseite des Bundes.

Landkarte M-V

Corona-Hilfen MV

Eine Übersicht mit allen M-V Corona-Hilfen (2021) erhalten Sie hier.

 

Kontakt

Service Desk
Bei allgemeinen Fragen, zur Registrierung oder Problemen

Hotline für prüfende Dritte

Telefon: 030 530 199 322

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Bei fachlichen Fragen zur Antragstellung

Steuerberaterkammer M-V

Telefon: 0381 776 76 76

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