Bitte unbedingt beachten! Die korrekte Anwendung aller Vergabevorschriften ist von größter Bedeutung bei der Prüfung sämtlicher Zuwendungsverfahren. Leitfäden, Hinweise und Formulare zum Thema finden Sie hier.
Mit Stichtag 01.07.2019 gilt für EFRE geförderte Vorhaben für die Vergabe von Planungsleistungen folgende Auflage:
Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist bei der Schätzung des Auftragswertes der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Planungsleistungen gilt dies abweichend von § 3 Abs. 7 S. 2 VgV nicht nur für Lose über gleichartige Leistungen. Alle auf ein bestimmtes Bauwerk bezogenen Planungsleistungen sind in die Auftragswertschätzung einzubeziehen. Hierzu zählen insbesondere die Planungsleistungen, die in den verschiedenen Leistungsphasen und Leistungsbildern der HOAI erbracht werden. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt die Vergabeverordnung für die Vergabe jedes Loses.
Weiterführende Informationen, Rechtsgrundlagen, Antrags- und Verfahrensdokumente:
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