Corona-Soforthilfe
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährte besonders geschädigten Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe einschließlich Kulturschaffender Zuschüsse zur Überbrückung ihres Liquiditätsengpasses. Die Frist zur Antragstellung der Corona-Soforthilfe endete am 31.05.2020. Es können somit keine Anträge mehr entgegengenommen werden.
Pflichten des Empfängers der Soforthilfe
Die Soforthilfe dient dazu, eine Liquiditätslücke zu schließen. Ihre Empfänger sind verpflichtet, die Mittel teilweise oder sogar vollständig zurückzuzahlen, wenn sich die Liquiditätslücke im Förderzeitraum geringer eingestellt hat als gedacht.
Zur Ermittlung, wie hoch ein eventueller Rückzahlungsbetrag (Überkompensation) ist, empfehlen wir die unten verlinkte Berechnungshilfe zu nutzen.
Erläuterung zu Überkompensation und Rückzahlung der Corona-Soforthilfe
Das Landesförderinstitut M-V hat alle Soforthilfe-Empfänger/innen angeschrieben und daran erinnert, dass nach Ablauf des Förderzeitraums die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Förderzeitraum zu prüfen sind.
In diesem Zusammenhang ist eine Vielzahl an Nachfragen eingegangen. Vor diesem Hintergrund werden folgende Klarstellungen/Informationen vorgenommen:
- Die Soforthilfe wurde unmittelbar nach Ausbruch der Pandemie aufgelegt, damit Unternehmen eventuelle Liquiditätsengpässe decken können. Sie wurde zu einem Zeitpunkt beantragt und bewilligt, zu dem die Einnahmen und Ausgaben noch nicht feststanden, sondern nur geschätzt werden konnten. Und das in einer sehr unsicheren Zeit mit starken Beschränkungen. Daher war bereits im Bescheid festgesetzt worden, dass eine eventuelle Überkompensation zurückzuzahlen ist. Deshalb ist es erforderlich, dass die Berechnung nach Ablauf des Förderzeitraums noch einmal anhand der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben vorgenommen wird. Daran wird in dem Schreiben erinnert. Mit dem Erinnerungsschreiben wird auch einer Bitte des BMWi entsprochen.
- Haben sich die Einnahmen und Ausgaben so entwickelt wie geplant oder schlechter, bedarf es keiner weiteren Handlung. Soforthilfe ist in den Fällen zurückzahlen, in denen die drei Monate nach Antragstellung besser verlaufen sind als prognostiziert, weil die Einnahmen höher waren als geplant oder der betriebliche Sach- und Finanzaufwand geringer ausfiel. In diesen Fällen ergibt sich eine geringere Soforthilfe als seinerzeit gewährt.
- Es besteht kein Zeitdruck. Die 14 Tage-Frist betrifft nur die Mitteilung der mit dem Schreiben ebenfalls abgefragten Daten zum Antragsteller (Geburtsdatum). Die Selbstprüfung unterliegt nicht dieser harten Frist, sollte aber in einem vertretbaren Zeitraum erarbeitet werden.
- Sollten Gelder zurückzuzahlen sein und ist dies nicht unmittelbar möglich, kann die Überkompensation - wie oben ausgeführt - auch später noch gemeldet werden. Darüber hinaus können mit dem LFI M-V Rückzahlungsvereinbarungen (Stundung, Ratenzahlung etc.) abgeschlossen werden.
- Zu allen Fragen sollte sich immer an die Hotline (0385 6363-8337) gewendet werden, hier können die obigen Aspekte auch besprochen werden.
Bei Rückzahlungen bitte unbedingt beachten:
Bei der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen beachten Sie bitte folgende Hinweise:
- Bitte nicht auf das Auszahlungskonto, von welchem Sie das Geld erhalten haben zurückzahlen!
- Schicken Sie uns ein Schreiben per Post oder per E-Mail (E-Mail senden). Wobei Sie bitte unbedingt den Rückzahlwunsch und das Aktenzeichen im Betreff angeben und im Textfeld die Höhe der gewünschten Rückzahlung benennen.
- Anschließend erhalten Sie eine Kontoverbindung und ein Kassenzeichen zur Rückzahlung durch uns übermittelt.