Corona-Soforthilfe
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährte besonders geschädigten Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe einschließlich Kulturschaffender Zuschüsse zur Überbrückung ihres Liquiditätsengpasses. Die Frist zur Antragstellung der Corona-Soforthilfe endete am 31.05.2020. Es können somit keine Anträge mehr entgegengenommen werden.
Pflichten des Empfängers der Soforthilfe
Die Soforthilfe dient dazu, eine Liquiditätslücke zu schließen. Ihre Empfänger sind verpflichtet, die Mittel teilweise oder sogar vollständig zurückzuzahlen, wenn sich die Liquiditätslücke im Förderzeitraum geringer eingestellt hat als gedacht.
Auf Veranlassung des Bundeswirtschaftsministeriums sowie in Abstimmung mit dem Wirtschaftsministeriums M-V hat das Landesförderinstitut M-V alle Soforthilfe-Empfänger/innen erneut angeschrieben und zur Ermittlung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses im Bewilligungszeitraum aufgefordert. Ausgenommen sind alle Soforthilfe-Empfänger/innen die den tatsächlichen Liquiditätsengpass bereits mitgeteilt haben.
Die unten verlinkte Berechnungshilfe ist für die Ermittlung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses zwingend zu benutzen und vollständig ausgefüllt und unterzeichnet per Post oder E-Mail an das LFI M-V zu übersenden.
Eine Rückmeldung hat durch alle Soforthilfe-Empfänger/innen zu erfolgen. Ein Ausbleiben der Rückmeldung wird eine vollständige Rückforderung der erhaltenen Soforthilfe zur Folge haben.
Erläuterung zu Überkompensation und Rückzahlung der Corona-Soforthilfe
Die Soforthilfe wurde unmittelbar nach Ausbruch der Pandemie aufgelegt, damit Unternehmen eventuelle Liquiditätsengpässe decken können. Sie wurde zu einem Zeitpunkt beantragt und bewilligt, zu dem die Einnahmen und Ausgaben noch nicht feststanden, sondern nur geschätzt werden konnten. Und das in einer sehr unsicheren Zeit mit starken Beschränkungen. Daher war bereits im Bescheid festgesetzt worden, dass eine eventuelle Überkompensation zurückzuzahlen ist. Deshalb ist es erforderlich, dass die Berechnung nach Ablauf des Förderzeitraums noch einmal anhand der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben vorgenommen wird.
Haben sich die Einnahmen und Ausgaben so entwickelt wie geplant oder schlechter, bedarf es keiner Rückzahlung. Soforthilfe ist in den Fällen zurückzahlen, in denen die drei Monate nach Antragstellung besser verlaufen sind als prognostiziert, weil die Einnahmen höher waren als geplant oder der betriebliche Sach- und Finanzaufwand geringer ausfiel. In diesen Fällen ergibt sich eine geringere Soforthilfe als seinerzeit gewährt.
Sollten Gelder zurückzuzahlen sein und ist dies nicht unmittelbar möglich, kann beim LFI M-V eine Rückzahlungsvereinbarungen (Stundung, Ratenzahlung etc.) beantragt werden.
Zu allen Fragen sollte sich immer an die Hotline (0385 6363-8337) gewendet werden, hier können die obigen Aspekte auch besprochen werden.
Bei Rückzahlungen bitte unbedingt beachten:
Bei der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen beachten Sie bitte folgende Hinweise:
- Bitte nicht auf das Auszahlungskonto, von welchem Sie das Geld erhalten haben zurückzahlen!
- Schicken Sie uns die vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Berechnungshilfe per Post oder per E-Mail.
- Anschließend erhalten Sie eine Kontoverbindung und ein Kassenzeichen zur Rückzahlung durch uns übermittelt.