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Achtung!

Die Mittel für Mini­solar­anlagen für Eigen­tümer sind aus­geschöpft. Weitere Anträge von Eigen­tümern haben keiner­lei Aus­sicht auf Erfolg. Bitte sichten Sie die Erläu­terung beim Förder­programm.

Härte­fall-Hilfs­programm für private Haushalte zu nicht leitungs­gebundenen Brenn­stoffen

Die Beratungen auf Bund-Länder-Ebene der verwaltungs­technischen Fragen zu den Härtefall­hilfen sind abgeschlossen. Informieren Sie sich über Einzel­heiten gerne auf der Internet­seite des Ministeriums für Klima­schutz, Landwirt­schaft, Ländliche Räume und Umwelt M-V unter diesem Link: regierung-mv.de.
Bitte sehen Sie zu diesen Härtefall­hilfen von telefonischen und anderen Nachfragen im Landes­förder­institut ab.

Corona-Überbrückungs­hilfe & Neustarthilfe

Die Überbrückungs­- & Neustarthilfen boten finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbst­ständige sowie gemeinnützige Organisationen. Sie half Umsatz­rückgänge während der Corona-Krise abzumildern. 

Die Überbrückungs­hilfe war ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern. Die Antrag­stellung erfolgte ausschließlich durch einen vom Antrag­steller beauftragten Steuer­berater, Wirtschafts­prüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt (prüfenden Dritten). Anträge waren ausschließlich online über die vom Bundes­ministerium für Wirtschaft und Klima bereit­gestellte Plattform zu stellen. Den Zugang hierzu finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Mit der Neustarthilfe wurden Solo­selbständige ein einmaliger Zuschuss im Rahmen der Förderphasen des Bundes­programms Überbrückungs­hilfe gewährt. Soloselbständige, welche die Fixkosten­erstattung im Rahmen der Überbrückungs­hilfe nicht in Anspruch nahmen, konnten einmalig als Unterstützungs­leistung 50 % des im Vergleichs­zeitraum erwirtschafteten Referenz­umsatzes erhalten. Die Beantragung war mit oder ohne prüfenden Dritten über das ELSTER-Portal möglich.

Die Anträge auf Überbrückungs­hilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, wurden häufig auf Basis von Umsatz­prognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatz­zahlen und Fixkosten erfolgt ab 05.05.2022 bis zum 30.06.2023 eine Schluss­abrechnung durch die prüfenden Dritten. Nach Prüfung durch die Bewilligungs­stelle wird im Schluss­bescheid eine endgültige Förder­höhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rück­zahlung führen.

Die Neustarthilfen wurden i. d. R. als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze feststanden. Erst nach dessen Ablauf wird nun auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes im Förderzeitraum mittels der Endabrechnung die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den die/der Soloselbständige Anspruch hat. 


Schlussabrechnung Fristenübersicht

Die Schluss­abrechnung für die Überbrückungs­hilfen erfolgt ausschließlich durch einen vom Antrag­steller beauftragten Steuer­berater, Wirtschafts­prüfer, vereidigten Buch­prüfer oder Rechts­anwalt (prüfenden Dritten). Es ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Die Schluss­abrechnung ist ausschließlich online über die vom Bundes­ministerium für Wirtschaft und Klima bereitgestellte Platt­form zu stellen. Die Schluss­abrechnung wird als Paket eingereicht.

Paket 1: Überbrückungshilfe I, II, III sowie November- und Dezemberhilfe
Fristende für die Einreichung: 30.06.2023

Paket 2: Überbrückungshilfe III Plus und IV
Fristende für die Einreichung: 30.06.2023

 

 

Die soloselbständige Person darf die als Vorschuss gewährte Neustart­hilfe, Neustart­hilfe Plus, Neustart­hilfe Plus Q4 bzw. die Neustart­hilfe 2022 in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatz­einbußen von über 60 % zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatz­einbußen geringer aus, ist die Neustart­hilfe (anteilig) bis zum im Schluss­bescheid genannten Datum zurück­zuzahlen. Die End­abrechnung erfolgt ausschließlich über das ELSTER-Portal.

Neustarthilfe
Fristende für die Einreichung: 31.12.2021

Neustarthilfe Plus, sowie die Neustarthilfe Plus Q4
Fristende für die Einreichung:
30.06.2022

Neustarthilfe 2022
Fristende für die Einreichung: 30.09.2022

alle Neustarthilfen für prüfende Dritte
Fristende für die Einreichung: 31.03.2023


 

Überbrückungshilfe Phase IV

Fördermonate Januar bis Juni 2022

Die Überbrückungs­hilfe IV umfasste die Fördermonate Januar bis Juni 2022. Die Bedingungen entsprachen weitgehend denjenigen der Überbrückungs­hilfe III Plus. Die Überbrückungs­hilfe IV konnte nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antrags­frist für Erst­anträge endete am 15.06.2022.

Änderungs­anträge (z. B. Konto­verbindung, Fehler­korrekturen) sind bis zum 30.09.2022 möglich. Für die Verlängerung der Monate April bis Juni muss bei einem bewilligten Erstantrag ein Änderungs­antrag bis zum 30.09.2022 gestellt werden. Dies ist nur möglich, wenn zuvor (bis 15.06.2022) ein Erweiterungs­antrag gestellt wurde.

Hier finden Sie die FAQ´s und erhalten einen Überblick zur Überbrückungshilfe Phase IV.


Neustarthilfe 2022 für Soloselbständige

Fördermonate Januar bis März 2022 (Q1) und April bis Juni 2022 (Q2)

Die Neustarthilfe 2022 Q1 umfasste die Fördermonate Januar bis März 2022 bzw. für die Neustarthilfe Q2 April bis Juni 2022. Die Bedingungen entsprachen weitgehend denjenigen der Neustarthilfe Plus. Die Antrags­frist für Erst­anträge endete am 15.06.2022. Änderungsanträge sind bis zum 30.09.2022 möglich.


Hand mit Zettel

FAQ´s

Die Antworten auf Ihre Fragen zu den verschiedenen Hilfsangeboten finden Sie auf der Webseite des Bundes.

Landkarte M-V

Corona-Hilfen MV

Eine Übersicht mit allen M-V Corona-Hilfen (2021) erhalten Sie hier.

 

Kontakt

Service Desk
Bei allgemeinen Fragen, zur Registrierung oder Problemen

Hotline für prüfende Dritte

Telefon: 030 530 199 322

E-Mail senden

Hotline Direktantrag Soloselbstständige

Telefon: 030 1200 21034

E-Mail senden

Bei fachlichen Fragen zur Antragstellung

Steuerberaterkammer M-V

Telefon: 0381 776 76 76

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