Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen erfolgt ausschließlich durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt (prüfenden Dritten). Es ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Die Schlussabrechnung ist ausschließlich online über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klima bereitgestellte Plattform zu stellen. Die Schlussabrechnung wird als Paket eingereicht.
Paket 1: Überbrückungshilfe I, II, III sowie November- und Dezemberhilfe
Fristende für die Einreichung: 31.10.2023
Paket 2: Überbrückungshilfe III Plus und IV
Fristende für die Einreichung: 31.10.2023
Darüber hinaus kann bis zum vorgenannten Termin eine Fristverlängerung bis zum 31.03.2024 beantragt werden. Hierfür ist lediglich die Anlage eines Organisationsprofils im digitalen Antrags-System durch die prüfenden Dritten vorzunehmen. Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen (bisher 31.12.2023) werden automatisch bis zum 31.03.2024 verlängert. Sie gilt nicht für die Endabrechnungen der Neustarthilfen (die separaten Corona-Hilfen für Soloselbstständige), da diese Einreichungsverfahren bereits seit längerem abgeschlossen sind.