Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen erfolgt ausschließlich durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt (prüfenden Dritten). Es ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Die Schlussabrechnung ist ausschließlich online über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klima bereitgestellte Plattform zu stellen. Die Schlussabrechnung wird als Paket eingereicht.
Paket 1: Überbrückungshilfe I, II, III sowie November- und Dezemberhilfe
Fristende für die Einreichung: 30.06.2023
Paket 2: Überbrückungshilfe III Plus und IV
Fristende für die Einreichung: 30.06.2023
Die soloselbständige Person darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus, Neustarthilfe Plus Q4 bzw. die Neustarthilfe 2022 in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 % zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) bis zum im Schlussbescheid genannten Datum zurückzuzahlen. Die Endabrechnung erfolgt ausschließlich über das ELSTER-Portal.
Neustarthilfe
Fristende für die Einreichung: 31.12.2021
Neustarthilfe Plus, sowie die Neustarthilfe Plus Q4
Fristende für die Einreichung: 30.06.2022
Neustarthilfe 2022
Fristende für die Einreichung: 30.09.2022
alle Neustarthilfen für prüfende Dritte
Fristende für die Einreichung: 31.03.2023