Springe direkt zu:

CORONA-SOFORTHILFE

Sofern Sie ein Schreiben erhalten haben, ist mit der Berechnungshilfe der tatsächliche Liquiditätsengpass zu ermitteln. Die Berechnungshilfe finden Sie hier.
Wir bitten höflichst von telefonischen Anfragen Abstand zu nehmen. Eventuelle Fragen richten Sie bitte an unsere E-Mail-Adresse.

DigitalPakt Schulen

2019-2024

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mit Unter­stützung von Mitteln des Bundes Zuwendungen für die digitale Bildungs­infrastruktur mit dem Ziel der Etablierung träger­neutraler lern­förderlicher und belast­barer, inter­operabler digitaler technischer Infra­strukturen sowie Lehr-Lern-Infra­strukturen und der Optimierung vorhandener Strukturen. Zuwendungs­fähig sind förder­fähige Investitionen in schulische Maßnahmen, landesweite Maßnahmen sowie Begleit­maßnahmen.

Zuwendungs­empfänger können Schul­träger von Schulen in öffentlicher Träger­schaft und Schul­träger von staatlich genehmigten Ersatz­schulen gemäß Schul­gesetz sein. Darüber hinaus können Zuwendungs­empfänger für eine Zuwendung für landesweite Maßnahmen insbesondere Unter­nehmen sein, an denen das Land beteiligt ist.

ACHTUNG! Die Antragsfrist für das Förderprogramm DigitalPakt Schulen "Administration" endet am 31.12.2023!

Programm­kurzbeschreibung

Zweck und Ziel

Das Land M-V gewährt mit Unterstützung von Mitteln des Bundes Zuwendungen zur Förderung der digitalen Bildungsstruktur mit dem Ziel der Etablierung trägerneutraler lernfördernder und belastbarer, interoperabler digitaler technischer Infrastrukturen sowie Lehr-Lern-Infrastrukturen und der Optimierung vorhandener Strukturen.

Wer wird gefördert?

Zuwendungs­empfänger sind Schul­träger von Schulen in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 103 in Verbindung mit § 104 des Schul­gesetzes und Schul­träger von staatlich genehmigten Ersatz­schulen gemäß § 116 Absatz 2 in Ver­bindung mit § 118 des Schul­gesetzes. Schulträger können sich für eine Förderung auch zusammen­schließen. Dann bestimmen die beteiligten Schul­träger einen verantwortlichen Zuwendungs­empfänger. Öffentliche und private Schul­träger dürfen sich aufgrund der unter­schiedlichen Regularien nicht zusammen­schließen.

Was wird gefördert?

An Schulen werden folgende Maßnahmen gefördert:

  • Aufbau und Verbesserung der digitalen Vernetzung in Schul­gebäuden und auf -geländen, einschließlich not­wendiger Hardware­komponenten zur Steuerung der Netzwerk­infrastruktur der Schule und Server­technik zur länger­fristigen Kompensation von Internet­anbindungen mit geringen Daten­durch­satzraten, wenn kein außerschulischer Server­betrieb möglich ist
  • schulisches WLAN, das bestimmte Vorgaben erfüllen muss
  • Anzeige- und Interaktions­geräte sowie digitale Arbeits­geräte
  • nachrangig schul­gebundene mobile Endgeräte für Schülerinnen und Schüler, wie z. B. Laptops, Notebooks und Tablets; jedoch keine Smart­phones (jedoch nur, wenn die Verkabelung und WLAN-Ausleuchtung vorher hergestellt wird)

Wie wird gefördert?

Für die schulischen Maß­nahmen wird im Rahmen der Projekt­förderung eine Fest­betrags­finanzierung in Form einer nicht rückzahl­baren Zuwendung gewährt. Eine Zuwendung wird max. bis zur Höhe der zuwendungs­fähigen Ausgaben gewährt.

Bemessungs­grundlage öffentliche Schulen
Die Berechnung der maximalen Höhe der Zuwendung für öffentliche Schulen erfolgt im ersten Schritt nach der Formel:

Sockelbetrag + (Schülerzahl Schuljahr 2017/2018 x Schülersatz)

Im zweiten Schritt werden 10 % dieses rechnerischen Ergeb­nisses aus Kofinanzierung­smitteln des Landes hinzu­gerechnet.

Die Sockelbeträge sind fest­gelegt auf 40.000 EUR für Grund­schulen, 50.000 EUR für weiter­führende allgemein bildende Schulen und 75.000 EUR für beruf­liche Schulen. Der Schüler­satz beträgt 340 EUR. Maßgebliche Schülerzahl ist die Schülerzahl der amtlichen Schul­statistik für das Schuljahr 2017/2018.

Bemessungsgrundla­ge staatlich genehmigte Ersatz­schulen
Die Höhe der Zuwendung für staatlich genehmigte Ersatz­schulen errechnet sich im ersten Schritt nach der folgenden Formel:

Sockelbetrag + (vorläufige Schülerzahl Schuljahr 2018/2019 x Schülersatz)

Im zweiten Schritt werden 10 % dieses rechnerischen Ergeb­nisses aus Kofinanzierungs­mitteln des Landes hinzu­gerechnet.

Der Sockelbetrag beträgt 15.000 EUR je Schule und der Schülersatz 395 EUR. Maßgebliche Schülerzahl ist die vorläufige Schülerzahl für die amtliche Schul­statistik für das Schuljahr 2018/2019 mit Stand 17.03.2019.

Für öffentliche und private Schulen gilt
Der Sockelbetrag wird nur einmal je Schule unabhängig von der Anzahl der Gebäude und der angebotenen Schul­formen angerechnet. Dies betrifft Schulen mit verbundenen Schul­arten oder wenn Schul­gebäude von mehreren nicht verbundenen Schulen genutzt werden. Maßgeblich ist die Dienststellen­nummer.

Der Sockelbetrag ist zweck­bezogen für die Förderung der jeweiligen Schule einzu­setzen, unabhängig vom aktuellen Ausstattungs­grad. Der schüler­abhängige Betrag kann von Schul­trägern mit mehreren Schulen variabel für die vom Antrag umfassten Schulen zweck­gebunden eingesetzt werden. Dies gilt nur für die vom gleichen Antrag umfassten Schulen des Schul­trägers.

Details zur den förder­fähigen Investitionen und Begriffs­bestimmungen sind der DigitalPaktFöRL zu entnehmen.

Wie ist das Antragsverfahren?

Ein Rechts­anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Das LFI M-V (Bewilligungs­behörde) entscheidet nach pflicht­gemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushalts­mittel.

Ein Antrag kann nur für Maß­nahmen gestellt werden, mit denen noch nicht begonnen worden ist und bei denen eine vollständige Abnahme bis zum 31.12.2024 gesichert erscheint.

Innerhalb umfassender und schon begonnener Investitions­vorhaben können einzelne Investitions­maßnahmen gefördert werden, wenn im Antrag erklärt wird, dass es sich um selbständige, noch nicht begonnene Abschnitte eines Investitions­vorhabens handelt. Eine Maßnahme beginnt mit dem Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechts­verbindlichen Leistungs- und Liefer­vertrages mit Ausnahme von Planungs­leistungen.

Der vorzeitige Vorhaben­beginn (4.5.2 der DigitalPaktFöRL M-V) kann auf Antrag zugelassen werden. Hierfür müssen ein Medien­entwicklungs­konzept und ein Medien­entwicklungs­plan mindestens im Entwurfs­status vorliegen und bei öffentlichen Schulen eine Ziel­vereinbarung und bei privaten Schulen eine Verpflichtung nach den beim LFI M-V abrufbaren Mustern vorgelegt werden.


Bitte unbedingt beachten! Die korrekte Anwendung aller Vergabe­vorschriften ist von größter Bedeutung bei der Prüfung sämtlicher Zuwendungs­verfahren. Leitfäden, Hinweise und Formulare zum Thema finden Sie hier.


Weiter­führende Informationen, Rechts­grundlagen, Antrags- und Verfahrens­dokumente:

Bitte unbedingt beachten! Die Formulare stehen nur beschreibbar zur Verfügung, wenn sie vorher heruntergeladen und gespeichert wurden. Bitte öffnen Sie zum Bearbeiten, das auf Ihrem PC gespeicherte Formular.


Formular zur Mittelanforderung

Sie haben Fragen?

Petra Stocek

Telefon: 0385 6363-1450

E-Mail senden

Katharina Zein

Telefon: 0385 6363-1274

E-Mail senden

Runa Lerbs

Telefon: 0385 6363-1454

E-Mail senden
Förderfinder: Finden Sie die passende Förderung für Ihr Vorhaben