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Fischereiabgabe

Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus Mitteln der Fischerei­abgabe des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 9 Abs. 3 Fischerei­gesetz.

Programm­kurzbeschreibung

Wer wird gefördert?

  • private Unternehmen jeder Rechtsform
  • Vereine und Gesellschaften
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen)

Was wird gefördert?

Maßnahmen zur Förderung der Fischerei, dazu zählen insbesondere Ausgaben für

  • Maßnahmen zur ökologischen und fischereilichen Verbesserung der Gewässer
  • Artenhilfs­programme gefährdeter Fischarten
  • Schulungen und Fortbildungs­veranstaltungen für Fischerei­aufseher und Gewässer­warte
  • sowie für Lehr- und Prüf­befähigte für die Fischerei­scheinprüfung
  • Sachausgaben und Aufwands­entschädigungen der ehren­amtlichen Fischerei­aufsicht
  • Öffentlichkeits­arbeit


Von der Förderung ausgeschlossene Ausgaben

  • bereits geförderte Gegenstände
  • gewährte Rabatte und Skonti
  • Ausgaben für Leistungen und Gebühren an Landes­behörden
  • Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbs­steuern, Makler­provisionen, Leasing­ausgaben
  • Grundsätzlich werden Zuwendungen nur gewährt, wenn das Vorhaben der Fischerei­förderung in M-V dient

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projekt­förderung als Anteils­finanzierung oder Voll­finanzierung in Form eines nicht rückzahl­baren Zuschusses gewährt. Bemessungs­grundlage sind die zuwendungs­fähigen Ausgaben, auf die ein Zuschuss bis zu 100 % gewährt werden kann.
Ausgaben für Fischaufstiegs­anlagen können mit max. 50 % be­zuschusst werden. Über die Förderung von Vorhaben zum Bau von Fischaufstiegs­anlagen wird anhand einer “Prioritäten­liste“, einem Konzept zur Wieder­herstellung der Durch­gängigkeit in Fließ­gewässern Mecklenburg-Vorpommerns unter vorrangiger Beachtung fischerei­licher Gegeben­heiten befunden.
Nach Antrags­bewilligung erfolgt die Aus­zahlung der Mittel nach Vorlage bezahlter Rechnungen
Bei allen Vorhaben sind nach dem Grund­satz der Wirtschaftlich­keit diejenigen Maßnahmen zu Grunde zu legen, die den ange­strebten Zweck mit dem geringsten vertretbaren Aufwand erfüllen.

Wie ist das Antragsverfahren?

Schriftliche Anträge sind form­gebunden vor Vorhaben­beginn, d. h. vor Abschluss jeglicher Lieferungs- und Leistungs­verträge im LFI M-V einzureichen.

Planungs­leistungen gelten nicht als Beginn.

Es können nur Vorhaben gefördert werden, mit denen vor Erlass des Zuwendungs­bescheides noch nicht begonnen wurde, soweit nicht die Bewilligungs­behörde im besonders begründeten Einzelfall eine Aus­nahme zulässt. Die Genehmigung zum vor­zeitigen Investitions­beginn ist eine Sonder­regelung und kann nur dann erteilt werden, wenn ein Antrag vorliegt, der hinreichend Auskunft über die Beihilfe­fähigkeit der Maßnahme gibt.
Für die zu fördernden Investitionen müssen grund­sätzlich die notwendigen behördlichen Genehmigungen bei der Bewilligungs­behörde vorliegen.

Ein Rechtsanspruch des Antrag­stellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Das Land entscheidet nach pflicht­gemäßem Ermessen im Rahmen der verfüg­baren Haushalts­mittel.


Bitte unbedingt beachten! Die korrekte Anwendung aller Vergabe­vorschriften ist von größter Bedeutung bei der Prüfung sämtlicher Zuwendungs­verfahren. Leitfäden, Hinweise und Formulare zum Thema finden Sie hier.


Weiter­führende Informationen, Rechts­grundlagen, Antrags- und Verfahrens­dokumente:

Bitte unbedingt beachten! Die Formulare stehen nur beschreibbar zur Verfügung, wenn sie vorher heruntergeladen und gespeichert wurden. Bitte öffnen Sie zum Bearbeiten, das auf Ihrem PC gespeicherte Formular.


Sie haben Fragen?

Sören Laudan

Telefon: 0385 6363-1270

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