Springe direkt zu:

Fischereiabgabe

Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus Mitteln der Fischerei­abgabe des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 9 Abs. 3 Fischerei­gesetz.

Programm­kurzbeschreibung

Wer wird gefördert?

  • Private Unternehmen jeder Rechtsform
  • Vereine und Gesellschaften
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen)

Was wird gefördert?

Maßnahmen zur Förderung der Fischerei, dazu zählen insbesondere Ausgaben für

  • Fischereiliche Forschungsprojekte
  • Maßnahmen zur ökologischen und fischereilichen Verbesserung der Gewässer
  • Innovative Projekte
  • Maßnahmen zur Verbesserung der fischereilichen Ordnung und Sicherheit auf und an den Gewässern
  • Maßnahmen zur Erhaltung, zum Aufbau und zur Pflege eines dem Gewässer angepassten heimischen Fischbestandes
  • Öffentlichkeitsarbeit und Marketingaktivitäten 

Grundsätzlich werden Zuwendungen nur dann gewährt, wenn das Vorhaben der Fischerei­förderung in Mecklenburg-Vorpommern dient.


Von der Förderung ausgeschlossene Ausgaben

  • Bereits geförderte Gegenstände
  • Maßnahmen, zu denen der Träger oder Dritte gesetzlich verpflichtet sind
  • Maßnahmen, zur Umsetzung gesetzlicher Vorschriften und Normen
  • Maßnahmen, für den produktiven Bereich der Fischerei und Aquakultur
  • Gewährte Rabatte und Skonti, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuern, Maklerprovisionen, Leasingausgaben
  • Reisekosten, die nicht bei der Durchführung einer Maßnahme/eines Projektes anfallen
  • Umsatzsteuer, soweit absetzbar
  • Ausgaben für Bewirtung und Präsente, Ersatzbeschaffungen, Reparaturen, sowie Ausgaben für Gebühren von Landesbehörden

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projekt­förderung als Anteils­finanzierung oder Voll­finanzierung in Form eines nicht rückzahl­baren Zuschusses gewährt.

Bemessungs­grundlage sind die zuwendungs­fähigen Ausgaben, auf die ein Zuschuss bis zu 100 % gewährt werden kann.

Nach Antrags­bewilligung erfolgt die Aus­zahlung der Mittel nach Vorlage bezahlter Rechnungen.

Bei allen Vorhaben sind nach dem Grund­satz der Wirtschaftlich­keit diejenigen Maßnahmen zu Grunde zu legen, die den ange­strebten Zweck mit dem geringsten vertretbaren Aufwand erfüllen.

Wie ist das Antragsverfahren?

Schriftliche Anträge sind form­gebunden vor Vorhaben­beginn, d. h. vor Abschluss jeglicher Lieferungs- und Leistungs­verträge im Landesförderinstitut M-V einzureichen. Planungs­leistungen gelten nicht als Beginn.

Es können nur Vorhaben gefördert werden, mit denen vor Antragseingang in der Bewilligungsbehörde noch nicht begonnen wurde.
Für die zu fördernden Investitionen müssen grund­sätzlich die notwendigen behördlichen Genehmigungen bei der Bewilligungs­behörde vorliegen.

Ein Rechtsanspruch des Antrag­stellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Das Land entscheidet nach pflicht­gemäßem Ermessen im Rahmen der verfüg­baren Haushalts­mittel.


Weiter­führende Informationen, Rechts­grundlagen, Antrags- und Verfahrens­dokumente:

Bitte unbedingt beachten! Die Formulare stehen nur beschreibbar zur Verfügung, wenn sie vorher heruntergeladen und gespeichert wurden. Bitte öffnen Sie zum Bearbeiten, das auf Ihrem PC gespeicherte Formular.


Formular zum Verwendungsnachweis

Sie haben Fragen?

Sören Laudan

Telefon: 0385 6363-1270

E-Mail senden
Laptop
Förderfinder: Finden Sie die passende Förderung für Ihr Vorhaben