Fischereiabgabe
Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus Mitteln der Fischereiabgabe des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 9 Abs. 3 Fischereigesetz.
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Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus Mitteln der Fischereiabgabe des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 9 Abs. 3 Fischereigesetz.
Maßnahmen zur Förderung der Fischerei, dazu zählen insbesondere Ausgaben für
Grundsätzlich werden Zuwendungen nur dann gewährt, wenn das Vorhaben der Fischereiförderung in Mecklenburg-Vorpommern dient.
Von der Förderung ausgeschlossene Ausgaben
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung oder Vollfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben, auf die ein Zuschuss bis zu 100 % gewährt werden kann.
Nach Antragsbewilligung erfolgt die Auszahlung der Mittel nach Vorlage bezahlter Rechnungen.
Bei allen Vorhaben sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit diejenigen Maßnahmen zu Grunde zu legen, die den angestrebten Zweck mit dem geringsten vertretbaren Aufwand erfüllen.
Mit Bereitstellung des elektronischen Verfahrens ist für die Antragstellung das Förderportal des Landesförderinstituts M-V zu verwenden. Die für die Antragstellung notwendigen Unterlagen und Nachweise sind über dieses Portal hochzuladen.
Die Anträge sind vor Vorhabenbeginn, d. h. vor Abschluss jeglicher Lieferungs- und Leistungsverträge dem Landesförderinstitut M-V zu übermitteln. Planungsleistungen gelten nicht als Beginn.
Es können nur Vorhaben gefördert werden, mit denen vor Antragseingang in der Bewilligungsbehörde noch nicht begonnen wurde.
Für die zu fördernden Investitionen müssen grundsätzlich die notwendigen behördlichen Genehmigungen bei der Bewilligungsbehörde vorliegen.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Das Land entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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