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GRW - Gewerbliche Wirtschaft

Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur

Die Gemeinschafts­aufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur - Gewerbliche Wirtschaft ist das zentrale Förder­programm für die Förderung von Investitions­vorhaben der gewerblichen Wirt­schaft (einschließlich Tourismus), mit denen dauerhaft Arbeits­plätze bzw. Ausbildungs­plätze in Mecklen­burg-Vorpom­mern geschaf­fen oder gesichert werden. Die För­derung ist für Unter­nehmen der gewerb­lichen Wir­tschaft vor­gesehen, die förder­fähige Investitions­vorhaben in Mecklen­burg-Vorpom­mern durch­führen und von deren Rea­lisierung bedeu­tende regional­wirt­schaftliche Effekte aus­gehen. Der form­gebundene Antrag ist vor Beginn des Vorhabens beim Landes­förderinstitut M-V zu stellen.

Die inhalt­liche Aus­gestal­tung der GRW-För­derung erfolgt im Rahmen der Richt­linie vom 28.03.2018, des jeweils gül­tigen Koordin­ierungs­rahmens und der jeweils an­zuwen­denden Förder­praxis.

Auf­grund zahl­reicher Ände­rungen in den Rechts­grund­lagen erar­beitet das Land M-V eine neue Richt­linie für die Unternehmens­förderung aus der GRW. Diese wird rück­wirkend für alle An­träge gelten, die ab 01.01.2023 gestellt wurden. Bis zur Veröffent­lichung der neuen Richt­linie können die bis­herigen Rege­lungen als Orien­tierungs­hilfe dienen, wenn Geschäfts­tätigkeiten ausgeübt werden, die der Postitiv­liste (siehe unter Rechts­grundlagen 2024) zuzu­ordnen sind.

Programm­kurzbeschreibung

Wer wird gefördert?

Antrags­berechtigt sind Unter­nehmen der gewerb­lichen Wirt­schaft nach § 2 Gewerbe­steuergesetz, die in Mecklen­burg-Vorpom­mern inves­tieren.
Ein Investitions­vorhaben kann grund­sätzlich gefördert werden, wenn in der zu fördernden Betriebs­stätte eine Tätig­keit ausgeübt wird, die auf der Positiv­liste oder der bedingten Positiv­liste (siehe unter Rechts­grundlagen ab 2023) aufge­führt ist. (Die Tätig­keit muss dem dort genannten WZ 2008 Code zuzu­ordnen sein.) 
Eine weitere Förder­voraus­setzung ist die Schaf­fung oder Sicherung von Dauer­arbeits­plätzen.
Achtung! Gemäß den recht­lichen Vorgaben sind bestimmte Wirtschafts­zweige und Branchen von der Förderung aus­geschlossen bzw. unter­liegen einer gesonderten Einzel­fall­prüfung.

Was wird gefördert?

Investitionszuschüsse werden in der Regel für Anschaffungs- und Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sach­anlagevermögens (Gebäude, Anlagen, Maschinen) gewährt.
Nicht zuwendungsfähig sind grundsätzlich Ausgaben für Grund und Boden, Fahrzeuge, geringwertige, gebrauchte und immaterielle Wirtschaftsgüter sowie für Eigenleistungen.

Insbesondere folgende Ausgaben sind nicht förderfähig

  • Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Wert bis 250 EUR und nicht aktivierte geringwertige Wirt­schafts­güter

Eine lohnkostenbezogene Förderung erfolgt lediglich im Ausnahmefall.

Wie wird gefördert?

Die im Koordinierungsrahmen festgelegten Förderhöchstsätze beziehen sich sowohl auf Mittel der GRW als auch auf gewährte Förderungen aus anderen öffentlichen Mitteln.
Die Ermittlung der konkreten Fördersätze richtet sich ins­besondere nach der Unter­nehmensgröße, des Investitions­standorts sowie der Erfüllung besonderer Kriterien.

Für Investitions­vorhaben in den Landkreisen Nordwest­mecklenburg, Ludwigslust-Parchim, Rostock, Mecklen­burgische Seen­platte, Vorpommern-Rügen liegt der Basis­fördersatz bei 25 % für kleine Unternehmen und bei 15 % für mittlere Unternehmen.

In den kreis­freien Städten Schwerin und Hanse­stadt Rostock liegt der Basis­fördersatz bei 20 % für kleine Unternehmen und bei 10 % für mittlere Unternehmen. Für den Standort Hansestadt Rostock sind im Koordinierungsrahmen Wohngebiete ausgewiesen, für die die Fördersätze des D-Förder­gebietes gelten.

Für Investitionsvorhaben im Landkreis Vorpommern-Greifswald liegt der Basis­fördersatz bei 35 % für kleine Unternehmen und bei 25 % für mittlere Unternehmen.

Im Fall von Erweiterungs­vorhaben zum Ausbau der Kapazitäten ist entweder die Anzahl der bestehenden Dauer­arbeitsplätze um 10 % zu erhöhen oder die Investitions­summe bezogen auf ein Jahr über­steigt die durch­schnittlich verdiente Abschreibungs­summe der letzten drei Jahre um 50 %.

Die vorgenannten Förder­sätze finden für Vorhaben Anwendung, zu denen die Antrag­stellung ab 01.01.2022 erfolgt.

Wie ist das Antragsverfahren?

Die GRW-Mittel sind vor Ab­schluss jeglicher Liefer- und Leistungs­verträge schriftlich und form­gebunden im LFI M-V zu beantragen. Nach Antrags­eingang kann auf eigenes Risiko begonnen werden.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von GRW-Mitteln besteht nicht.


Weiter­führende Informationen, Rechts­grundlagen, Antrags- und Verfahrens­dokumente:

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Archiv - Rechtsgrundlagen, Formulare und Merkblätter

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GRW Investitionsförderung II
SN, LK Ludwigslust-Parchim, LK Meckl. Seenplatte, LK Vorpommern-Greifswald

Stephan Schulz

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Manuela Göttmann-Fürst

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