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Klimaschutz-Projekte in wirtschaftlich tätigen Organisationen

Unternehmen und anderen wirt­schaft­lich tätigen Organi­sationen soll mit dieser Förder­richtlinie die Möglich­keit gegeben werden, Investitionen in klima­schutz­relevante Techno­logien über eine Anteil­finanzierung der zuwendungs­fähigen Ausgaben zu tätigen. Wir unter­stützen innovative Klimaschutz­beiträge zur Steigerung der Energie­effizienz, zur Energie­einsparung und zur stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien. Über die Höhe der anteiligen Förderung gibt ein separates Merk­blatt des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V Auskunft. Ein zusätzlich geschaffenes Bonus­system für besondere Innovationen oder außer­gewöhnliche Projekte ermöglicht einzelnen Unter­nehmens­formen darüber­hinaus eine Erhöhung der Grund­förderung.

Programm­kurzbeschreibung

Zweck und Ziel

Unter­nehmen und anderen wirtschaft­lich tätigen Organi­sationen soll mit dieser Förder­richtlinie die Möglich­keit gegeben werden, Investitionen in klimaschutz­relevante Techno­logien über eine Anteil­finanzierung der zuwendungs­fähigen Ausgaben zu tätigen. Wir unterstützen innovative Klimaschutz­beiträge zur Steigerung der Energie­effizienz, zur Energie­einsparung und zur stärkeren Nutzung erneuer­barer Energien. Über die Höhe der anteiligen Förderung gibt ein separates Merk­blatt des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V Auskunft. Ein zusätzlich geschaffenes Bonus­system für besondere Innovationen oder außer­gewöhnliche Projekte ermöglicht einzelnen Unternehmens­formen darüber hinaus eine Erhöhung der Grund­förderung.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern realisiert die Unter­stützung nach dieser Richt­linie unter Nutzung von Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen der gewerb­lichen Wirtschaft, sofern sie eine Betriebs­stätte in M-V unter­halten, einschließ­lich Genossen­schaften und Contracting-Unternehmen
  • Vereine, Verbände, Stiftungen; gemeinwoh­lorientierte Gesell­schaften, Körper­schaften und Anstalten öffentlichen Rechts bei wirtschaft­licher Betätigung

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • freiberuflich Tätige
  • Unternehmen, die im Rahmen des jeweils geltenden Agrar­investitions­förder­programms zuwendungs­fähig sind.

Außerdem sind Unternehmen, die einer Rück­forderungs­anordnung aufgrund einer früheren Kommissions­entscheidung zur Fest­stellung der Rechts­widrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben sowie Unternehmen in Schwierig­keiten ebenso von der Förderung ausgeschlossen.

Was wird gefördert?

Investive Maßnahmen, die der direkten oder indirekten Einsparung von Treibhaus­gasen dienen.
Dazu zählen insbesondere:

  • Investive Maßnahmen zur Energie­einsparung und zur Verbesserung der Energie­effizienz, die über den gesetzlichen Standard hinaus­gehen
  • Investive Maßnahmen zum Einsatz regenerativer Energien zur Wärme­nutzung
  • Infrastruktur­maßnahmen zur Nutzung erneuer­barer Energien
  • Investive Maßnahmen zum Einsatz alternativer nicht­fossiler Kraftstoffe und Antriebe
  • Brenn­stoff­zellen­technik, Elektro­mobilität
  • Innovative Projekte zur Nutzung von Energie­effizienz­potenzialen und erneuer­baren Energien
  • Vor­planungs­studien zur Vor­bereitung von investiven Maßnahmen; Studien zum Aufbau lokaler, regenerativer Energie­versorgungs­strukturen; Energie­management­untersuchungen
  • Planungs­leistungen investiver Maßnahmen

Zuwendungs­fähig sind Ausgaben nach dem Mehr­kosten­prinzip, soweit sie zur Erreichung des Vorhaben­ziels erforderlich sind. Nähere Details entnehmen Sie bitte der Klima­schutz­förder­richtlinie Unternehmen.

Zuwendungs­voraussetzungen:
Zuwendungen werden gewährt unter der Voraussetzung, dass

  • das Projekt in M-V durchgeführt wird,
  • die zuwendungs­fähigen Ausgaben mindestens 20.000 EUR betragen,
  • sich der Projekt­standort im Eigentum des Antrag­stellers befindet beziehungs­weise dieser eine Nutzungs­berechtigung entsprechend der Zweck­bindungs­frist für den Standort nach­weisen kann,
  • das Projekt sachlich, techno­logisch und bautechnisch unter Beachtung des Grund­satzes der Zweck­mäßigkeit und Wirt­schaftlich­keit geplant ist,
  • die für die Durch­führung des Projektes erforder­lichen Genehmigungen vorliegen,
  • die Gesamt­finanzierung des Projektes einschließlich der Finanzierung der Folge­kosten gesichert ist,
  • mit dem Vorhaben nicht vor Bewilligung der Zuwendung oder vor Genehmigung des vorzeitigen Vorhaben­beginns begonnen wird,
  • die Amortisations­zeit des Projektes fünf Jahre über­schreitet.

Die Zweck­bindungs­frist beträgt mindestens fünf Jahre.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Anteil­finanzierung der zuwendungs­fähigen Ausgaben gewährt (nicht rückzahl­barer Zuschuss). Die Höhe der Anteil­finanzierung beträgt in der Regel bis zu 30 %, im Ausnahme­fall kann einmalig ein maßnahmes­pezifischer Bonus gewährt werden. Die Regelungen zur Zuwendungs­höhe gelten nur, wenn der jeweils beihilfe­rechtlich geltende Förder­höchstsatz nicht überschritten wird. Weiterhin ist eine Förderung auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung möglich, sofern alle Voraus­setzungen erfüllt sind. Details zu den Förder­höhen werden über ein separates Förder­höhen­merkblatt des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt veröffentlicht. Der Antrag­steller hat seine Bemühungen um Förderung durch andere Stellen nach­zuweisen.

Wie ist das Antragsverfahren?

Schriftliche Anträge sind form­gebunden vor Vorhaben­beginn, d. h. vor Abschluss jeglicher Lieferungs- und Leistungs­verträge im LFI M- V ein­zureichen. Planungs­leistungen gelten nicht als Beginn.

Ein Rechts­anspruch des Antrag­stellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Das Land entscheidet nach pflicht­gemäßem Ermessen im Rahmen der verfüg­baren Haushalts­mittel.
Im Rahmen der Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind besondere Regelungen zur Auftrags­vergabe und zur Publizität zu beachten.


Bitte unbedingt beachten! Die korrekte Anwendung aller Vergabe­vorschriften ist von größter Bedeutung bei der Prüfung sämtlicher Zuwendungs­verfahren. Leitfäden, Hinweise und Formulare zum Thema finden Sie hier.


Mit Stichtag 01.07.2019 gilt für EFRE geförderte Vorhaben für die Vergabe von Planungs­leistungen folgende Auflage:
Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienst­leistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist bei der Schätzung des Auftrags­wertes der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Planungs­leistungen gilt dies abweichend von § 3 Abs. 7 S. 2 VgV nicht nur für Lose über gleichartige Leistungen. Alle auf ein bestimmtes Bauwerk bezogenen Planungs­leistungen sind in die Auftrags­wertschätzung einzubeziehen. Hierzu zählen insbesondere die Planungs­leistungen, die in den verschiedenen Leistungs­phasen und Leistungs­bildern der HOAI erbracht werden. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maß­geblichen Schwellen­wert, gilt die Vergabe­verordnung für die Vergabe jedes Loses.


Weiter­führende Informationen, Rechts­grundlagen, Antrags- und Verfahrens­dokumente:

Bitte unbedingt beachten! Die Formulare stehen nur beschreibbar zur Verfügung, wenn sie vorher heruntergeladen und gespeichert wurden. Bitte öffnen Sie zum Bearbeiten, das auf Ihrem PC gespeicherte Formular.


Sie haben Fragen?

Christoph Papenfuß

Telefon: 0385 6363-1231

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Susanne Gronau

Telefon: 0385 6363-1280

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