Mini-Solaranlagen
Zuwendungen für steckerfertige PV-Anlagen (Balkon-PV-Anlagen)
Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern gewährt eine Förderung für die Anschaffung und Installation von steckerfertigen Photovoltaikanlagen (Mini-Balkonkraftwerke oder Balkon-PV-Anlagen).
Zuwendungsempfänger können Privatpersonen sein, die Mietende in Wohngebäuden oder Eigentümerin oder Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum sind und die ihren Erstwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben.
Achtung! Die Mittel des Programms für Eigentümer einer Wohneinheit sind mit denjenigen Anträgen ausgeschöpft gewesen, die bis zum 24.02.2023 im LFI M-V eingegangen sind.
- Bitte sehen Sie von Antragstellung als Eigentümer ab. Anträge, die nach dem 30.04.2023 (Posteingang im LFI) gestellt wurden oder werden, haben keinerlei Aussichten auf Erfolg.
- Die vollständigen Anträge, die zwischen dem 24.02.2023 und dem 30.04.2023 eingegangen sind, werden zunächst nicht wegen fehlender Haushaltsmittel abgelehnt. Zu einem späteren Zeitpunkt wird entschieden, ob für diese Anträge weitere Mittel bereitgestellt werden. Bitte sehen Sie von Anfragen zu diesen Anträgen ab. Sofern Sie einen gestellten Antrag zurückziehen möchten oder eine frühere Entscheidung (rechtsmittelfähiger Ablehnungsbescheid) begehren, so teilen Sie dies bitte schriftlich mit.
Das Kontingent für Mieter von Wohneinheiten beinhaltet noch für längere Zeit ausreichende Mittel (siehe unten).
Es ist ein Betrag von max. 500 EUR pro steckerfertiger PV-Anlage und Wohnungseinheit für Anschaffung und Installation der PV-Anlage vorgesehen, jedoch maximal in Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben, sofern diese unter 500 EUR liegen.
Bitte beachten:
- Anträge sind erst nach Kauf und Installation der PV-Anlage zu stellen
- Es werden nur PV-Anlagen mit Kaufdatum nach dem 07.11.2022 bei der Bewilligung berücksichtigt
- Gemäß Antragsformular Ziffer 2.1 ist nur die Seriennummer vom Wechselrichter einzutragen
- Die geforderte Kopie des Personalausweises dient nur der Bestätigung der Identität und Adresse des Antragstellers. Soweit Name und Adresse lesbar bleiben, können andere Daten geschwärzt werden. Diese Daten werden ohnehin nicht erfasst oder verarbeitet.
- Vorsorglich gestellte, unvollständige Anträge werden nicht zur Bewilligung vorgesehen
- Es ist keine Möglichkeit der nachträglichen Vervollständigung vorgesehen
- Antragsteller, die unvollständige Anträge stellen, erhalten diese mit der Gelegenheit zur Vervollständigung zurück
- Nur die Reihenfolge des Eingangs vollständiger Anträge zählt, d. h. eine unvollständige Antragstellung sichert keinen Platz auf einer Bewilligungsliste
- Per E-Mail übersandte Anträge sind unwirksam