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Nachhaltige ländliche Entwicklung, devastierte Flächen und Deponien

Die Förderung nach der Richtlinie zur nach­haltigen ländlichen Entwicklung und Wiedernutzbar­machung davastierter Flächen und Rekultivierung von Deponien (LEFD-RL M-V) ist in zwei Förder­bereiche aufgeteilt.

Zweck der Zuwendung von Maßnahmen nach Förder­bereich 1 ist es, die spezifischen Potenziale des ländl­ichen Raumes gezielt so zu stärken, dass ein möglichst hoher Anteil der dort lebenden Bevölkerung eine wirtschaft­liche Basis findet und somit ein attraktiver Lebens­raum geschaffen wird.

Zweck der Zuwendungen von Maßnahmen nach Förder­bereich 2 ist es, die öffentlich-rechtlichen Körper­schaften finanziell derart zu unterstützen, dass eine Beräumung der mit entsorgungs­pflichtigen Abfällen kontaminierten Liegenschaft oder eine Rekultivierung von Siedlungs­abfall­deponien ermöglicht wird.

Programm­kurzbeschreibung

Zweck und Ziel

Dem Land Mecklenburg-Vorpommern stehen im Rahmen der ELER-Förderperiode 2014-2020 Mittel zur Förderung der nach­haltigen ländlichen Entwicklung und Wiedernutzbar­machung devastierter Flächen und Rekultivierung von Deponien zur Verfügung.
Im Förder­bereich 1 gewährt das Land Zuwendungen zur Förderung der nach­haltigen Siedlungs­entwicklung in klein­städtisch geprägten länd­lichen Gemeinden bis 10.000 Einwohner und im Förder­bereich 2 zur Wiedernutzbar­machung devastierter Flächen und zur Rekultivierung von Siedlungs­abfall­deponien.
Zweck der Zuwendung von Maßnahmen nach Förder­bereich 1 ist es, die spezifischen Potentiale des länd­lichen Raumes gezielt so zu stärken, dass ein möglichst hoher Anteil der dort lebenden Bevölkerung eine wirtschaft­liche Basis findet und somit ein attraktiver Lebens­raum geschaffen wird.
Zweck der Zuwendung von Maßnahmen nach Förderbereich 2 ist es, die öffentlich-rechtlichen Körper­schaften finanziell derart zu unterstützen, dass eine Beräumung der mit entsorgungs­pflichtigen Abfällen kontaminierten Liegen­schaften oder eine Rekultivierung von Siedlungs­abfall­deponien ermöglicht wird um das Ortsbild aufzuwerten und die Lebens­qualität zu erhöhen.

Wer wird gefördert?

Im Zuwendungs­bereich 1, die in der Anlage 1 der Förder­richtlinie aufgeführten Gemeinden bis 10.000 Ein­wohner. Bei einer Förderung von öffentlichen Gemein­bedarfs­einrichtungen können auch gemein­nützige Körper­schaften des Privatrechts Zuwendungs­empfänger sein.
Im Zuwendungs­bereich 2 sind Zuwendungs­empfänger, öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Sitz in M-V (unter anderem Gemeinden, Ämter, Landkreise).
Zuwendungs­empfänger können hier auch juristische Personen dieser öffentlich-rechtlichen Körper­schaften sein.

Was wird gefördert?

Gefördert werden können entsprechend Förder­bereich 1 folgende Maßnahmen:

  1. die Errichtung und Änderung von öffentlichen Gemeinbedarfs- und Folge­einrichtungen,
    insbesondere Schulen, Kinder­tages­stätten, Begegnungs­zentren, Mehr­generations­häuser, weitere Bildungs- und Kultur­einrichtungen und soziale Einrichtungen im Bereich der Gesund­heits­wirtschaft
  2. die Inwert­setzung öffentlicher historisch wertvoller oder ortsbild­prägender Gebäude und Ensembles zu deren Nachnutzung,
  3. die Gestaltung öffentlicher Bestandteile von historischen Ortskernen sowie die Herstellung und Änderung von öffentlichen Erschließungs­anlagen, insbesondere Straßen, Wege und Plätze,
  4. das Anlegen von Stadtteil­parks und sonstigen öffentlichen Grün­flächen,
  5. die Sanierung und Entwicklung oder Revitalisierung von Industrie-, Gewerbe-, Verkehrs- und Militärbrachen, wenn ein konkretes Konzept zur Nachnutzung vorliegt.

Im Förderbereich 2 können gefördert werden:

  1. Ausgaben für Maßnahmen im ländlichen Raum zur Wiedernutzbar­machung von devastierten Flächen, deren Nachnutzung zum Zeitpunkt der Antrag­stellung nicht absehbar ist,
  2. Ausgaben für Maßnahmen im ländlichen Raum zur Rekultivierung von Siedlungs­abfall­deponien oder -deponieabschnitten, die sich jeweils in der Stilllegungs­phase befinden und deren Ablagerungs­betrieb im Zeitraum vom 01.07.1990 bis 31.12.1997 eingestellt wurde.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der Projekt­förderung und wird als nicht rückzahl­barer Zuschuss in Form einer Anteil­finanzierung gewährt. Die Zuwendung beträgt in der Regel 100 % (75 % durch EU-Mittel) der zuwendungs­fähigen Ausgaben. Die Kofinanzierung (25 %) erfolgt durch nationale Mittel (öffentlich-rechtliche Körper­schaft).

Zum Vergabe­verfahren
Die Vergabe von Leistungen durch öffentliche Auftrag­geber hat unter Beachtung nationaler und europäischer Vorgaben zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu erfolgen.
Die Vergabe von Leistungen durch private Auftrag­geber erfolgt entsprechend Nr. 3 der Allgemeinen Neben­bestimmungen für Zuwendungen zur Projekt­förderung (ANBest-P) mit den unter Nr. 6.2 LEFD-RL genannten Abweichungen zu den ANBest-P.

Wie ist das Antragsverfahren?

Die Zuwendung ist schriftlich und form­gebunden im Landes­förderinstitut M-V zu beantragen.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist für Maßnahmen entsprechend Förder­bereich 1 bis zum 31.03. oder 30.09., für Maßnahmen entsprechend Förder­bereich 2 bis zum 28./29.02. oder 30.09. ein­zureichen.


Bitte unbedingt beachten! Die korrekte Anwendung aller Vergabe­vorschriften ist von größter Bedeutung bei der Prüfung sämtlicher Zuwendungs­verfahren. Leitfäden, Hinweise und Formulare zum Thema finden Sie hier.


Weiter­führende Informationen, Rechts­grundlagen, Antrags- und Verfahrens­dokumente:

Bitte unbedingt beachten! Die Formulare stehen nur beschreibbar zur Verfügung, wenn sie vorher heruntergeladen und gespeichert wurden. Bitte öffnen Sie zum Bearbeiten, das auf Ihrem PC gespeicherte Formular.


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Telefon: 0385 6363-1326

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Nancy Rodewald

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