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GRW - Infrastruktur

Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur

Zuwendungen für den Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur zur Stärkung der Wettbewerbs­fähigkeit von Unternehmen. Zuwendungs­empfänger sind vorzugsweise kommunale Gebiets­körperschaften des öffentlichen Rechts und Gemeinde­verbände des Landes Mecklenburg-Vorpommern.  

Programm­kurzbeschreibung

Zweck und Ziel

Das Land gewährt Zuwendungen für den Ausbau der wirtschafts­nahen Infra­struktur zur Stärkung der Wettbewerbs­fähigkeit der Unternehmen, zur regional­politischen Flankierung von Struktur­problemen und zur Unterstützung von regionalen Aktivitäten, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind.
Wirtschaftsnahe Infrastruktur im Sinne dieser Richtlinie dient zielgerichtet und vorrangig der Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft sowie der Förderung der Forschung und Wissens­verbreitung oder Generierung neuen Wissens.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind

  1. vorzugsweise kommunale (Gemeinden, kreisfreie Städte und Landkreise) sowie weitere Gebiets­körper­schaften des öffentlichen Rechts und Gemeinde­verbände des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die der Kommunal­aufsicht unterstehen, sowie ggf. andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  2. juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, wenn die Voraus­setzungen der §§ 51-68 der Abgaben­ordnung erfüllt sind und die vom Finanzamt anerkannt ist oder andere juristische Personen, die nicht auf Gewinn­erzielung aus­gerichtet sind; in diesen Fällen ist eine Besicherung eventueller Haftungs- und Rückforderungs­ansprüche in geeigneter Form vorzusehen.

Was wird gefördert?

Erschließung, Ausbau, Revitalisierung von Industrie- und Gewerbe­gebieten

  • Verkehrs­anlagen zur Anbindung von Gewerbe­gebieten
  • Öffentliche Einrichtungen und Gelände­erschließung des Tourismus
  • Forschungs-, Telematik-, Technologie-, Gründer­zentren oder -parks
  • Einrichtungen der beruflichen Bildung
  • Kommunikations­verbindungen (bis zur Anbindung an das Netz oder den nächsten Knotenpunkt)
  • Anlagen zur Beseitigung oder Reinigung von gewerblichen Abwasser und Abfall
  • Hafen­infrastruktur­einrichtungen
  • Beseitigung von Industrie- und militärischen Altlasten
  • Erarbeitung Integrierter Regionaler Entwicklungs­konzepte durch Dritte
  • Installation von Regional­managements, Kooperations­netzwerken und Innovations­clustern
  • Planungs- und Beratungs­leistungen zur Vorbereitung und Durchführung förderfähiger Infrastruktur­maßnahmen

Weitere detaillierte Angaben sind der Richtlinie zu entnehmen.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projekt­förderung als Anteil­finanzierung in Form eines nicht rückzahl­baren Zuschusses gewährt.
Die Zuwendung beträgt in der Regel 60 % der zuwendungs­fähigen Ausgaben und kann bis zu 90 % der zuwendungs­fähigen Ausgaben betragen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 

  1. das Vorhaben wird in inter­kommunaler Zusammen­arbeit durchgeführt,
  2. das Vorhaben ordnet sich in eine regionale Entwicklungs­strategie ein,
  3. das Vorhaben dient der Revitalisierung eines Altstandortes.

Wie ist das Antragsverfahren?

Schriftliche Anträge sind form­gebunden in einfacher Ausfertigung vor Vorhaben­beginn, d. h. vor Abschluss jeglicher Liefer- und Leistungs­verträge, im LFI M-V einzureichen.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.


Bitte unbedingt beachten! Die korrekte Anwendung aller Vergabe­vorschriften ist von größter Bedeutung bei der Prüfung sämtlicher Zuwendungs­verfahren. Leitfäden, Hinweise und Formulare zum Thema finden Sie hier.


Mit Stichtag 01.07.2019 gilt für EFRE geförderte Vorhaben für die Vergabe von Planungs­leistungen folgende Auflage:
Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienst­leistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist bei der Schätzung des Auftrags­wertes der geschätzte Gesamt­wert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Planungs­leistungen gilt dies abweichend von § 3 Abs. 7 S. 2 VgV nicht nur für Lose über gleich­artige Leistungen. Alle auf ein bestimmtes Bauwerk bezogenen Planungs­leistungen sind in die Auftrags­wert­schätzung einzubeziehen. Hierzu zählen insbesondere die Planungs­leistungen, die in den verschiedenen Leistungs­phasen und Leistungs­bildern der HOAI erbracht werden. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamt­wert den maßgeblichen Schwellen­wert, gilt die Vergabe­verordnung für die Vergabe jedes Loses.


Weiter­führende Informationen, Rechts­grundlagen, Antrags- und Verfahrens­dokumente:

Bitte unbedingt beachten! Die Formulare stehen nur beschreibbar zur Verfügung, wenn sie vorher heruntergeladen und gespeichert wurden. Bitte öffnen Sie zum Bearbeiten, das auf Ihrem PC gespeicherte Formular.


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