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Achtung!

Die Mittel für Mini­solar­anlagen für Eigen­tümer sind aus­geschöpft. Weitere Anträge von Eigen­tümern haben keiner­lei Aus­sicht auf Erfolg. Bitte sichten Sie die Erläu­terung beim Förder­programm.

Härte­fall-Hilfs­programm für private Haushalte zu nicht leitungs­gebundenen Brenn­stoffen

Die Beratungen auf Bund-Länder-Ebene der verwaltungs­technischen Fragen zu den Härtefall­hilfen sind abgeschlossen. Informieren Sie sich über Einzel­heiten gerne auf der Internet­seite des Ministeriums für Klima­schutz, Landwirt­schaft, Ländliche Räume und Umwelt M-V unter diesem Link: regierung-mv.de.
Bitte sehen Sie zu diesen Härtefall­hilfen von telefonischen und anderen Nachfragen im Landes­förder­institut ab.

Kirchensanierung

Sanierung kirchlicher Gebäude

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen zur Sanierung von Kirchen­gebäuden, die kirchlichen Zwecken dienen, und den kirch­lichen Zwecken unmittel­bar dienenden sonstigen Gebäuden nebst dem jeweiligen Zubehör als Zeugnisse der Vergangen­heit und kulturellen Traditionen und der damit verbundenen Bedeutung im Rahmen zukünftiger Entwicklungen.

Programm­kurzbeschreibung

Zweck und Ziel

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen zur Sanierung von Kirchen­gebäuden, die kirchlichen Zwecken dienen, und den kirchlichen Zwecken unmittelbar dienenden sonstigen Gebäuden nebst dem jeweiligen Zubehör als Zeugnisse der Vergangen­heit und kulturellen Traditionen und der damit verbundenen Bedeutung im Rahmen zukünftiger Entwicklungen.

Wer wird gefördert?

Zuwendungs­empfänger sind Eigen­tümer oder Besitzer von Kirchen­gebäuden, die kirchlichen Zwecken dienen, sowie den kirchlichen Zwecken unmittel­bar dienenden sonstigen Gebäuden in M-V.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung und Restaurierung von Kirchen­gebäuden, die kirchlichen Zwecken dienen, und den kirchlichen Zwecken unmittelbar dienenden sonstigen Gebäuden nebst dem jeweiligen Zubehör in ihrer Original­substanz sowie Maßnahmen zur teilweisen Rekonstruktion oder teilweisen Neu­gestaltung von Kirchen­gebäuden, die kirchlichen Zwecken dienen, und den kirchlichen Zwecken unmittelbar dienenden sonstigen Gebäuden nebst dem jeweiligen Zubehör.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Projekt­förderung im Wege der Anteil­finanzierung als nicht rückzahl­barer Zuschuss gewährt. Die Zuwendung beträgt in der Regel 75 % der zuwendungs­fähigen Ausgaben.

Wie ist das Antragsverfahren?

Der form­gebundene, voll­ständig ausgefüllte Antrag ist vor Beginn des Vorhabens, d.h. vor Abschluss jeglicher rechts­verbindlicher Liefer- und Leistungs­verträge (dazu zählen auch Darlehens­verträge) beim LFI M-V einzureichen. Mit dem Vor­haben darf nicht vor Erteilung des Zuwendungs­bescheides bzw. einer Zustimmung zum vorzeitigen Vorhaben­beginn begonnen werden.


Bitte unbedingt beachten! Die korrekte Anwendung aller Vergabe­vorschriften ist von größter Bedeutung bei der Prüfung sämtlicher Zuwendungs­verfahren. Leitfäden, Hinweise und Formulare zum Thema finden Sie hier.


Weiter­führende Informationen, Rechts­grundlagen, Antrags- und Verfahrens­dokumente:

Bitte unbedingt beachten! Die Formulare stehen nur beschreibbar zur Verfügung, wenn sie vorher heruntergeladen und gespeichert wurden. Bitte öffnen Sie zum Bearbeiten, das auf Ihrem PC gespeicherte Formular.


Sie haben Fragen?

Diana Schliep

Telefon: 0385 6363-1384

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