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Radwegebau

Sonderprogramm Stadt und Land

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für Investi­tionen in die Radverkehrs­infrastruktur. Ziel dieses Förder­programms ist der Aufbau eines sicheren, in lückenlosen Netzen geplanten und mit geringen Verlustzeiten nutzbaren Radverkehrs­systems. Zuwendungs­­empfänger können sein: Gemeinden, Gemeinde­verbünde und Land­kreise.

Infor­mationen zum gesamten Programm erhalten Sie in den folgenden Fragen und Ant­worten auf der Internet­seite des Ministeriums für Wirtschaft, Infra­struktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern.

Förderprogramme Radverkehrsinfrastruktur - Regierungsportal M-V (regierung-mv.de)


Bitte beachten!
Bei Bewil­ligungen ab dem 01.03.2024 gilt: Die Mehr­kosten für die Er­richtung von Zu­fahrten werden als förder­fähig anerkannt, wenn die Zufahrt mittels sog. Zufahrten­steine (oder Schräg­borde) so hergerichtet wird, dass keine Absenkung des Radweges bzw. des Geh- und Radweges im Bereich der Zufahrt erfolgt.

Programm­kurzbeschreibung

Wer wird gefördert?

Gemeinden, Gemeinde­verbünde und Land­kreise

Was wird gefördert?

Insbe­sondere können für folgende Vorhaben Zuwendungen gewährt werden:

  • der Neu-, Um- und Ausbau von:
    • straßen­begleitenden, vom motorisierten Individual­verkehr (MIV) möglichst getrennten
      Radwegen sowie Radfahr- und Schutz­streifen einschließlich deren baulichen Trennung vom Kfz-Verkehr,
    • eigen­ständigen Radwegen,
    • Fahrrad­straßen und Fahrrad­zonen,
    • Radwege­brücken oder -unter­führungen zur höhen­freien Querung, insbe­sondere von Straßen, Schienen- und Wasser­wegen im Zuge von Radver­bindungen,
    • Knoten­punkten, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrs­ströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Rad­verkehrs vorsehen und/oder Sichthin­dernisse konsequent beseitigen, ebenso der Bau von Schutz­inseln und/oder deutlich vorge­zogenen Halte­linien, Radvorrang­routen.
  • die Sanierung und Ertüchtigung von Radwegen bzw. Radinfra­strukturen und die Beseitigung von Unfall­schwerpunkten,
  • den Neu-, Um- und Ausbau der Anlagen des ruhenden Verkehrs für Fahrräder und Lastenräder von:
    • Abstell­anlagen, die eine diebstahl­sichere, stand­feste und stabile Befestigung von Fahrrädern ermöglichen, wie beispiels­weise Anlehn­bügel, Doppel­stock­park­systeme oder Fahrrad­boxen,
    • Fahrrad­park­häusern an wichtigen Quellen/Zielen des Rad­verkehrs.
  • die Ermög­lichung des Fahrrad­parkens (und Pedelec­parkens mit Lade­möglich­keit) an den Schnitt­stellen zum öffent­lichen Personen­verkehr mit Bus und Bahn,
  • betrieb­liche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrs­flusses für den Radverkehr, die Koordinierung aufeinander­folgender Licht­signal­anlagen, getrennte Ampel­phasen (Grün­phasen) für die unter­schiedlichen Verkehrs­ströme zur Verbesserung der Sicherheit des Rad­verkehrs oder des Verkehrs­flusses für den Rad­verkehr.
  • Zuwendungen können im begründeten Einzel­fall für Fußverkehrs­vorhaben gewährt werden, welche baulich vom Radverkehr getrennt sind. Voraussetzung sind, dass der Anteil der Ausgaben für Vorhaben des Fuß­verkehrs geringer sind als der Anteil der Ausgaben für den adverkehr und es sich um ein gemeinsam geplantes und gebautes Rad- und Fußverkehrsvorhaben mit inhaltlichem Verbund handelt.
  • Zuwendungen können im begründeten Einzel­fall zudem für gemeinsame Geh- und Radwege gewährt werden, sofern die Her­stellung eines getrennten Radweges baulich nicht umsetzbar oder unverhältnis­mäßig ist.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Projekt­förderung in Form einer zweck­gebundenen, nicht rückzahl­baren Zuweisung als Anteil­finanzierung gewährt. Die Zuwendungen betragen in der Regel bis zu 75 % der zuwendungs­fähigen Ausgaben des jeweiligen Vorhabens; bei finanz­schwachen Gemeinden bis zu 90 %.

Zuwendungen für die Sanierung und Ertüchtigung von Radwegen bzw. Radinfra­strukturen und die Beseitigung von Unfall­schwerpunkten können gewährt werden, wenn die zuwendungs­fähigen Ausgaben bei finanz­schwachen Gemeinden mindestens 10.000 EUR und bei nicht finanz­schwachen Gemeinden mindestens 30.000 EUR betragen.

Eine Kommune ist finanzschwach, wenn ihre dauernde Leistungs­fähigkeit gefährdet oder weggefallen ist. Der Bewertung, ob die dauernde Leistungs­fähigkeit einer Kommune gefährdet oder weggefallen ist, wird das rechner­unterstützte Haushalts­bewertungs- und Informationssystem der Kommunen (RUBIKON) mit den Daten der aktuellen Haushalts­planung zugrunde gelegt.

Wie ist das Antragsverfahren?

Mit Bereit­stellung des elektronischen Verfahrens ist für die Antrag­stellung das Förderportal des Landesförderinstituts M-V zu verwenden. Die für die Antrag­stellung notwendigen Unterlagen und Nach­weise sind über dieses Portal hochzuladen.

Weiter­führende Informationen und Rechts­grundlagen

Sie haben Fragen?

Maik Börner

Telefon: 0385 6363-1294

E-Mail senden

Melanie Düring

Telefon: 0385 6363-1408

E-Mail senden
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