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Radwegebau

Sonderprogramm Stadt und Land

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für Investi­tionen in die Radverkehrs­infrastruktur. Ziel dieses Förder­programms ist der Aufbau eines sicheren, in lückenlosen Netzen geplanten und mit geringen Verlustzeiten nutzbaren Radverkehrs­systems. Zuwendungs­­empfänger können sein: Gemeinden, Gemeinde­verbünde und Land­kreise.


Bitte beachten!
Bei Bewilligungen ab dem 01.03.2024 gilt: Die Mehr­kosten für die Errichtung von Zufahrten werden als förder­fähig anerkannt, wenn die Zufahrt mittels sog. Zufahrten­steine (oder Schräg­borde) so hergerichtet wird, dass keine Absenkung des Radweges bzw. des Geh- und Radweges im Bereich der Zufahrt erfolgt.

Programm­kurzbeschreibung

Wer wird gefördert?

Gemeinden, Gemeinde­verbünde und Land­kreise

Was wird gefördert?

Insbe­sondere können für folgende Vorhaben Zuwendungen gewährt werden:

  • der Neu, Um- und Ausbau von:
    • straßen­begleitenden, vom motorisierten Individual­verkehr (MIV) möglichst getrennten
      Radwegen sowie Radfahr- und Schutz­streifen einschließlich deren baulichen Trennung vom Kfz-Verkehr,
    • eigen­ständigen Radwegen,
    • Fahrrad­straßen und Fahrrad­zonen,
    • Radwege­brücken oder -unter­führungen zur höhen­freien Querung, insbe­sondere von Straßen, Schienen- und Wasser­wegen im Zuge von Radver­bindungen,
    • Knoten­punkten, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrs­ströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Rad­verkehrs vorsehen und/oder Sichthin­dernisse konsequent beseitigen, ebenso der Bau von Schutz­inseln und/oder deutlich vorge­zogenen Halte­linien, Radvorrang­routen.
  • die Sanierung und Ertüchtigung von Radwegen bzw. Radinfra­strukturen und die Beseitigung von Unfall­schwerpunkten,
  • den Neu-, Um- und Ausbau der Anlagen des ruhenden Verkehrs für Fahrräder und Lastenräder von:
    • Abstell­anlagen, die eine diebstahl­sichere, stand­feste und stabile Befestigung von Fahrrädern ermöglichen, wie beispiels­weise Anlehn­bügel, Doppel­stock­park­systeme
      oder Fahrrad­boxen,
    • Fahrrad­park­häusern an wichtigen Quellen/Zielen des Rad­verkehrs.
  • die Ermög­lichung des Fahrrad­parkens (und Pedelec­parkens mit Lade­möglich­keit) an den Schnitt­stellen zum öffent­lichen Personen­verkehr mit Bus und Bahn,
  • betrieb­liche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrs­flusses für den Radverkehr, die Koordinierung aufeinander­folgender Licht­signal­anlagen, getrennte Ampel­phasen (Grün­phasen) für die unter­schiedlichen Verkehrs­ströme zur Verbesserung der Sicherheit des Rad­verkehrs oder des Verkehrs­flusses für den Rad­verkehr.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Projekt­förderung in Form einer zweck­gebundenen, nicht rückzahl­baren Zuweisung als Anteil­finanzierung gewährt. Die Zuwendungen betragen in der Regel bis zu 75 % der zuwendungs­fähigen Ausgaben des jeweiligen Vorhabens; bei finanz­schwachen Gemeinden bis zu 90 %.
Befristet bis zum 31.12.2021 kann eine Zuwendung von in der Regel 80 % gewährt werden.
Zuwendungen für die Sanierung und Ertüchtigung von Radwegen bzw. Radinfra­strukturen und die Beseitigung von Unfall­schwerpunkten können gewährt werden, wenn die zuwendungs­fähigen Ausgaben bei finanz­schwachen Gemeinden mindestens 10.000 EUR und bei nicht finanz­schwachen Gemeinden mindestens 30.000 EUR betragen.
Eine Kommune ist finanzschwach, wenn ihre dauernde Leistungs­fähigkeit gefährdet oder weggefallen ist. Der Bewertung, ob die dauernde Leistungs­fähigkeit einer Kommune gefährdet oder weggefallen ist, wird das rechner­unterstützte Haushalts­bewertungs- und Informationssystem der Kommunen (RUBIKON) mit den Daten der aktuellen Haushalts­planung zugrunde gelegt.

Wie ist das Antragsverfahren?

Der Antrag auf Bewilligung ist formgebunden. Die Bewilligungs­behörde stellt auf ihrer Internetseite ein Formular zur Verfügung, das nach dem elektronischen Absenden innerhalb von 14 Tagen unterschrieben an die Bewilligungs­behörde zu senden ist. Anlagen zum Antrag sind ausschließlich auf elektronischem Weg einzureichen.
Abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO ist mit Bestätigung des Antrags­eingangs durch die Bewilligungs­behörde ein vorzeitiger Vorhaben­beginn für die Zuwendungs­fähigkeit des Vorhabens unschädlich. Dies gilt nicht für Baumaßnahmen, bei denen die vorgesehenen Zuwendungen (ohne Ausstattung) zusammen 2 Mio. EUR übersteigen; in diesem Fall ist eine ausdrückliche Zulassung des vorzeitigen Vorhaben­beginns nach Beteiligung der bauchfachlichen Prüfbehörde erforderlich.


Bitte unbedingt beachten! Die korrekte Anwendung aller Vergabevorschriften ist von größter Bedeutung bei der Prüfung sämtlicher Zuwendungsverfahren. Leitfäden, Hinweise und Formulare zum Thema finden Sie hier.


Weiter­führende Informationen, Rechts­grundlagen, Antrags- und Verfahrens­dokumente:

Bitte unbedingt beachten! Die Formulare stehen nur beschreibbar zur Verfügung, wenn sie vorher heruntergeladen und gespeichert wurden. Bitte öffnen Sie zum Bearbeiten, das auf Ihrem PC gespeicherte Formular.


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Markus Wedde

Telefon: 0385 6363-1416

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Maik Börner

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Melanie Düring

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