Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur. Ziel dieses Förderprogramms ist der Aufbau eines sicheren, in lückenlosen Netzen geplanten und mit geringen Verlustzeiten nutzbaren Radverkehrssystems. Zuwendungsempfänger können sein: Gemeinden, Gemeindeverbünde und Landkreise.
Radwegebau
Sonderprogramm Stadt und Land
Programmkurzbeschreibung
Zweck und Ziel
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur. Ziel dieses Förderprogramms ist der Aufbau eines sicheren, in lückenlosen Netzen geplanten und mit geringen Verlustzeiten nutzbaren Radverkehrssystems.
Wer wird gefördert?
Gemeinden, Gemeindeverbünde und Landkreise
Was wird gefördert?
Insbesondere können für folgende Vorhaben Zuwendungen gewährt werden:
- der Neu, Um- und Ausbau von:
- straßenbegleitenden, vom motorisierten Individualverkehr (MIV) möglichst getrennten
Radwegen sowie Radfahr- und Schutzstreifen einschließlich deren baulichen Trennung vom Kfz-Verkehr, - eigenständigen Radwegen,
- Fahrradstraßen und Fahrradzonen,
- Radwegebrücken oder -unterführungen zur höhenfreien Querung, insbesondere von Straßen, Schienen- und Wasserwegen im Zuge von Radverbindungen,
- Knotenpunkten, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und/oder Sichthindernisse konsequent beseitigen, ebenso der Bau von Schutzinseln und/oder deutlich vorgezogenen Haltelinien, Radvorrangrouten.
- straßenbegleitenden, vom motorisierten Individualverkehr (MIV) möglichst getrennten
- die Sanierung und Ertüchtigung von Radwegen bzw. Radinfrastrukturen und die Beseitigung von Unfallschwerpunkten,
- den Neu-, Um- und Ausbau der Anlagen des ruhenden Verkehrs für Fahrräder und Lastenräder von:
- Abstellanlagen, die eine diebstahlsichere, standfeste und stabile Befestigung von Fahrrädern ermöglichen, wie beispielsweise Anlehnbügel, Doppelstockparksysteme
oder Fahrradboxen, - Fahrradparkhäusern an wichtigen Quellen/Zielen des Radverkehrs.
- Abstellanlagen, die eine diebstahlsichere, standfeste und stabile Befestigung von Fahrrädern ermöglichen, wie beispielsweise Anlehnbügel, Doppelstockparksysteme
- die Ermöglichung des Fahrradparkens (und Pedelecparkens mit Lademöglichkeit) an den Schnittstellen zum öffentlichen Personenverkehr mit Bus und Bahn,
- betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen, getrennte Ampelphasen (Grünphasen) für die unterschiedlichen Verkehrsströme zur Verbesserung der Sicherheit des Radverkehrs oder des Verkehrsflusses für den Radverkehr.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuweisung als Anteilfinanzierung gewährt. Die Zuwendungen betragen in der Regel bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des jeweiligen Vorhabens; bei finanzschwachen Gemeinden bis zu 90 %.
Befristet bis zum 31.12.2021 kann eine Zuwendung von in der Regel 80 % gewährt werden.
Zuwendungen für die Sanierung und Ertüchtigung von Radwegen bzw. Radinfrastrukturen und die Beseitigung von Unfallschwerpunkten können gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben bei finanzschwachen Gemeinden mindestens 10.000 EUR und bei nicht finanzschwachen Gemeinden mindestens 30.000 EUR betragen.
Eine Kommune ist finanzschwach, wenn ihre dauernde Leistungsfähigkeit gefährdet oder weggefallen ist. Der Bewertung, ob die dauernde Leistungsfähigkeit einer Kommune gefährdet oder weggefallen ist, wird das rechnerunterstützte Haushaltsbewertungs- und Informationssystem der Kommunen (RUBIKON) mit den Daten der aktuellen Haushaltsplanung zugrunde gelegt.
Wie ist das Antragsverfahren?
Der Antrag auf Bewilligung ist formgebunden. Die Bewilligungsbehörde stellt auf ihrer Internetseite ein Formular zur Verfügung, das nach dem elektronischen Absenden innerhalb von 14 Tagen unterschrieben an die Bewilligungsbehörde zu senden ist. Anlagen zum Antrag sind ausschließlich auf elektronischem Weg einzureichen.
Abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO ist mit Bestätigung des Antragseingangs durch die Bewilligungsbehörde ein vorzeitiger Vorhabenbeginn für die Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens unschädlich. Dies gilt nicht für Baumaßnahmen, bei denen die vorgesehenen Zuwendungen (ohne Ausstattung) zusammen 2 Mio. EUR übersteigen; in diesem Fall ist eine ausdrückliche Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns nach Beteiligung der bauchfachlichen Prüfbehörde erforderlich.
Bitte unbedingt beachten! Die korrekte Anwendung aller Vergabevorschriften ist von größter Bedeutung bei der Prüfung sämtlicher Zuwendungsverfahren. Leitfäden, Hinweise und Formulare zum Thema finden Sie hier.
Weiterführende Informationen, Rechtsgrundlagen, Antrags- und Verfahrensdokumente:
Bitte unbedingt beachten! Die Formulare stehen nur beschreibbar zur Verfügung, wenn sie vorher heruntergeladen und gespeichert wurden. Bitte öffnen Sie zum Bearbeiten, das auf Ihrem PC gespeicherte Formular.
Antragsformulare
- Antrag (PDF 744,65 KB)
- Dokumentation der Erhaltungskonzeption (PDF 638,70 KB)
- Erklärung Baurecht (PDF 600,44 KB)
- Erklärung zur Prüfung der Mitverlegung passiver Netzinfrastruktur (PDF 611,62 KB)
- Erklärung des Zuwendungsempfängers nach Nr. 1.1.2 VV-K (PDF 692,23 KB)
- Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde nach Nr. 1.1.2 VV-K (PDF 800,17 KB)
- Datenblatt Indikatoren (PDF 609,86 KB)
- Logo-Bundesministerium für Digitales und Verkehr (PNG 93,79 KB)
Hinweise zum Datenschutz
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