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Wohnungsbau Sozial Darlehen

Schaffung von belegungs­­gebundenen Miet­wohnungen

Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für bauliche Maßnahmen zur Schaffung von belegungs­gebundenen Mietwohnungen durch Neubau nach § 16 Absatz 1 WoFG sowie durch Änderung, Nutzungs­änderung oder Erweiterung von Gebäuden nach § 16 Absatz 1 Nummer 3 WoFG.

Gefördert wird der Miet­wohnungsbau in Gemeinden in M-V, die in den Regionalen Raum­entwicklungs­programmen als Ober-, Mittel- oder Grundzentren festgelegt sind und in denen aufgrund der örtlichen und regionalen Verhältnisse ein nachhaltiger Bedarf an Wohnraum mit sozialverträglichen Wohn­kosten für einkommens­schwache Haushalte. Daneben können für Vorhaben in Gemeinden Zuwendungen gewährt werden, die in einem Regionalen Raum­entwicklungs­programm als Tourismus­schwerpunkt­raum ausgewiesen wurden.

Programm­kurzbeschreibung

Wer wird gefördert?

Natürliche und juristische Personen, soweit sie Eigentümer oder Erbbau­berechtigte eines geeigneten Bau­grundstücks sind oder nachweisen, dass der Erwerb eines Grund­stücks oder Erbbau­rechts gesichert ist oder durch die Gewährung der Zuwendung gesichert wird.

Was wird gefördert?

  • Schaffung von belegungs­gebundenen Miet­wohnungen durch Neubau nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 WoFG sowie durch Änderung, Nutzungs­änderung oder Erweiterung von Gebäuden nach § 16 Abs.1 Nr.3 WoFG
  • die Zuwendung setzt wohn­technisch zweckmäßige und rationelle Grundriss­lösungen für in sich abge­schlossene Wohnungen voraus. Verkehrs­flächen (Flure), Abstell­flächen sowie Flächen für Balkone, Loggien, Dach­gärten oder Terrassen sind auf das notwendige Maß zu beschränken. In Abhängigkeit von der Haushalts­größe sind folgende Wohnflächen­grenzen einzuhalten:
    • 1-Personenhaushalt bis zu 50 m² mit bis zu 2 Zimmern
    • 2-Personenhaushalt bis zu 60 m² mit bis zu 3 Zimmern
    • 3-Personenhaushalt bis zu 75 m²  mit bis zu 4 Zimmern
    • 4-Personenhaushalt bis zu 90 m² mit bis zu 5 Zimmern
    • je weitere Person zusätzlich bis zu 15 m² und bis zu einem weiteren Zimmer zusätzlich.

Eine Überschreitung der Wohnflächengrenzen ist bei der Schaffung von barrierefreien Wohnungen mit uneingeschränkter Rollstuhlnutzung nach DIN 18040-2:2011-09, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen, zulässig.

Wie wird gefördert?

  • Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Baudarlehens zur Deckung der Gesamtausgaben mit einem Teilschuldenerlass durch einen Tilgungsnachlass
  • Das Baudarlehen beträgt für die Schaffung von Wohnungen 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 3.990 EUR/m² Wohnfläche.
  • Zuwendungsfähig sind Ausgaben von bis zu 5.320 EUR/m² Wohnfläche.

Bei der Schaffung von barrierefreien und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen gemäß DIN 18040-2:2011-09, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen (Kennzeichnung R), wird das Baudarlehen auf der Basis der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe des Prozentsatzes der Förderung gewährt (75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben).

Das Baudarlehen wird bis zur vollständigen Darlehenstilgung zinsfrei gewährt.

Das Baudarlehen ist ab dem auf die Vollauszahlung folgendem Halbjahr, beginnend mit dem 1. Januar oder 1. Juli, jährlich mit 3 % zu tilgen:

Die Annuität wird auf das ausgereichte Darlehen abzgl. Tilgungsnachlass berechnet.

Nach Bezugsfertigstellung der Wohnungen und nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung wird ein Tilgungsnachlass in Höhe von 30 % des ausgezahlten Baudarlehensbetrages gewährt.

Weitere Fördervoraussetzungen und Antragsbedingungen entnehmen Sie bitte der Richtlinie.

Wie ist das Antragsverfahren?

Der Zuwendungs­empfänger ist verpflichtet, vor Antrag­stellung bei der Bewilligungs­behörde, als fachliche Beratungs­stelle zur Wohnraum­förderung, die Planung und Finanzierung des Mietwohnungs­bauvorhabens vorzustellen.

Anträge können über das Förderportal gestellt werden.

Nicht gefördert werden Wohnungen, mit deren Bau vor Antragstellung begonnen wurde. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrags auf Zuwendung bei der Bewilligungsbehörde. Ein Beginn vor Bewilligung erfolgt auf eigenes Risiko. Daraus entsteht kein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung. Das Risiko der nicht gesicherten Gesamtfinanzierung trägt der Antragsteller.

Rechts­anspruch des Antrag­stellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht.

Weiter­führende Informationen, Rechts­grundlagen und Formulare

Dieses Berechnungsmodul soll den Wohnungsunternehmen als unverbindliche Orientierungshilfe zur Ermittlung eines Anspruchs potentieller Mieter auf einen Wohnberechtigungsschein dienen. Die formale Erteilung und Berechnung des Anspruchs auf einen Wohnberechtigungsschein obliegt den jeweiligen Kommunen.

Sie wollen einen neuen Antrag stellen?

Neue Anträge sowie die Mittel­anforderung und das Einreichen des Verwendungs­nachweises erfolgen über das Förderportal.
 
Bei Fragen zum Förder­portal finden Sie weiter­führende Informationen hier.
Ergänzend hilft Ihnen gerne die unten aufgeführte Ansprechperson weiter.

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Sie haben Ihren Antrag bereits papierhaft gestellt?

Für Anträge, die bereits gestellt wurden, gilt weiterhin das bisherige Verfahren. Es sind die nachfolgenden Unterlagen zu verwenden und per Post einzureichen.
 

Bitte unbedingt beachten! Die Formulare stehen nur beschreibbar zur Verfügung, wenn sie vorher heruntergeladen und gespeichert wurden. Bitte öffnen Sie zum Bearbeiten, das auf Ihrem PC gespeicherte Formular.


 

Sie haben Fragen?

Daniela Schartau

Telefon: 0385 6363-8340

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Susanne Pantel

Telefon: 0385 6363-1338

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Simone Tarnow

Telefon: 0385 6363-1308

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Kerstin Treczoks

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