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CORONA-SOFORTHILFE

Sofern Sie ein Schreiben erhalten haben, ist mit der Berechnungshilfe der tatsächliche Liquiditätsengpass zu ermitteln. Die Berechnungshilfe finden Sie hier.
Wir bitten höflichst von telefonischen Anfragen Abstand zu nehmen. Eventuelle Fragen richten Sie bitte an unsere E-Mail-Adresse.

Corona-Soforthilfe

Ermittlung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses

Auf Veranlassung des Bundes­wirtschafts­ministeriums sowie in Abstimmung mit dem Wirtschafts­ministeriums M-V hat das Landes­förderinstitut M-V alle Soforthilfe-Empfänger/innen erneut angeschrieben und zur Ermittlung des tatsächlichen Liquiditäts­engpasses im Bewilligungs­zeitraum aufgefordert. Ausgenommen sind diejenigen Soforthilfe-Empfänger/innen, die den tatsächlichen Liquiditäts­engpass bereits mitgeteilt haben.

Sofern Sie ein Schreiben erhalten haben, ist mit der veröffentlichten Berechnungshilfe der tatsächliche Liquiditäts­engpass zu ermitteln. Bitte beachten Sie hierbei die enthaltenen Hinweise zu den berücksichtigungs­fähigen Ausgaben. Alle betrieb­lichen Einnahmen sind anzugeben.

Die verlinkte Berechnungs­hilfe ist für die Ermittlung des tatsächlichen Liquiditäts­engpasses zwingend zu benutzen und vollständig ausgefüllt und unterzeichnet per Post oder E-Mail an das LFI M-V zu übersenden.

Bitte beachten Sie die gesetzte Frist für die Rück­sendung. Ein Ausbleiben der Rück­meldung wird eine vollständige Rück­forderung der erhaltenen Soforthilfe zur Folge haben.

Ihre Fragen senden Sie gerne per E-Mail. Alternativ steht Ihnen die Rufnummer (0385 6363 8337) zur Verfügung.

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